August 2026
Bailaho erweitert Angebot um internationale Exportplattform in über 50 Sprachen und für mehr als 180 Länder
Neue globale B2B-Plattform ermöglicht Industrieunternehmen weltweite Sichtbarkeit und internationale Geschäftsanbahnung
Mit Bailaho.com baut Bailaho sein Angebot für die digitale Internationalisierung und internationale Digitalisierung von Unternehmen aus. Die globale B2B-Plattform ermöglicht als echte Exportpage Industrieunternehmen, Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen in über 50 Sprachen und somit in mehr als 180 Länder zu präsentieren. Ziel ist es, Unternehmen bei der Erschließung neuer Märkte, der Gewinnung internationaler Geschäftskontakte und dem Ausbau weltweiter Visbilität und Auffindbarkeit zu unterstützen.
Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmen aus Industrie und B2B-Wirtschaft. Mit einem Eintrag mit Firmenprofil und Landingpage können Anbieter ihre Leistungen international präsentieren, um potenzielle Kunden, Einkäufer sowie Geschäftspartner weltweit zu erreichen.
Internationale Sichtbarkeit für neue Märkte
Viele Unternehmen stehen vor der Herausforderung stagnierender Heimatmärkte und zunehmender wirtschaftlicher Unsicherheiten. Internationale Märkte bieten zusätzliche Wachstumschancen und helfen dabei, Abhängigkeiten von einzelnen Regionen zu reduzieren. Bailaho.com ermöglicht Unternehmen eine dauerhafte digitale Präsenz in den gewünschten
Sprach- und Wirtschaftsräumen. Die Plattform dient dabei als zusätzlicher Kommunikations- und Vertriebskanal für internationale Geschäftsanbahnungen. Ein besonderes Merkmal ist die gezielte Kombination aus Sprach- und Ländersteuerung.
Unternehmen können nicht nur die gewünschten Sprachen auswählen, sondern auch festlegen, in welchen Ländern ihre Inhalte sichtbar sein sollen. Dadurch lassen sich internationale Zielmärkte präzise ansprechen.
Mehrsprachigkeit als Erfolgsfaktor
Die Plattform unterstützt 50 Sprachen und deckt damit nahezu alle wichtigen Wirtschaftsregionen weltweit ab. Firmenprofile und Landingpages werden in den gewählten Sprachen veröffentlicht und können dadurch von internationalen Interessenten besser gefunden werden. Neben klassischer Suchmaschinenoptimierung (SEO) wurde Bailaho.com auch für moderne KI- basierte Suchsysteme mittels GAIO (Generative AI Optimization) optimiert. Dadurch soll die Sichtbarkeit von Unternehmen nicht nur in Suchmaschinen, sondern zunehmend auch in KI- gestützten Antwortsystemen wie beispielsweise ChatGPT, Gemini, Claude, etc. verbessert werden.
Zusätzliche Vorteile für Unternehmen
Durch die mehrsprachige Präsenz entstehen zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Online-Sichtbarkeit. Unternehmensprofile werden in den jeweiligen Sprachversionen eigenständig indexiert und können so zusätzliche Reichweite in internationalen Suchergebnissen erzielen. Unternehmen können für jede Sprache eigene Webseiten und Kontaktadressen hinterlegen, sodass Interessenten direkt an die zuständigen Ansprechpartner weitergeleitet werden.
Flexible Preisgestaltung
Ein Firmenprofil inklusive Landingpage kostet 790 Euro pro Sprache und Jahr. Die Laufzeit endet nach zwölf Monaten und verlängert sich nicht automatisch. Für echte Global Player, also wirklich international, global und weltweit ausgerichtete Unternehmen bietet Bailaho zudem ein Worldwide-Paket mit Präsenz in allen verfügbaren Sprachversionen zu einem Bundlepreis mit Preisvorteil an.
Digitale Brücke zwischen Anbietern und Einkäufern
Mit Bailaho.com steht Industrieunternehmen eine internationale Plattform zur Verfügung. Ziel ist es, Unternehmen weltweit sichtbar zu machen, neue Zielgruppen zu erreichen und internationale Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Bailaho.com ermöglicht Unternehmen den Marktzugang in jeder Sprache und in jedem Land.
Über Bailaho
Bailaho ist ein spezialisiertes B2B-Industrieportal für Unternehmen, Produkte, Dienstleistungen und Geschäftskontakte. Seit 2011 betreibt das Unternehmen mit Sitz in Baden-Baden die B2B- Verzeichnisse Bailaho.de für Deutschland, Bailaho.at für Österreich, Bailaho.ch für die Schweiz sowie das internationale Portal Bailaho.com.
Apple muss kartellrechtswidrige ATTF-Regeln ändern
Wichtiger Erfolg für Medien- und Werbewirtschaft – Zusagen bleiben aber hinter dem klaren Kartellrechtsbefund zurück
Berlin, 18. August 2026 (zaw) - Apple muss seine einseitig festgesetzten Regeln, nach denen App-Anbieter auf iPhones und iPads Nutzerdaten für personalisierte Werbung verwenden können, ändern und auch seine eigene Praxis für personalisierte Werbung überarbeiten. Damit haben die Verbände der Werbe- und Medienwirtschaft BDZV, Die Mediaagenturen, Markenverband, MVFP, VAUNET und ZAW mit ihrer Beschwerde beim Bundeskartellamt (BKartA) aus dem Jahr 2021 einen wichtigen Erfolg erzielt.
Das BKartA hatte festgestellt, dass das sog. App Tracking Transparency Framework (ATTF) in seiner bisherigen konkreten Ausgestaltung gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht verstößt: Die Regeln behindern Publisher, Werbungtreibende sowie Werbevermittler und -dienstleister bei ihrer Geschäftstätigkeit und bevorzugen Apple gegenüber Wettbewerbern. Dies hatten die Verbände von Anfang an klar gemacht und konkret belegt. Das BKartA ist dem gefolgt und hat die Behauptung von Apple, die Ausgestaltung von ATTF diene der Privatsphäre von Nutzern und sei deshalb wettbewerbskonform, eine klare Absage erteilt.
Die Entscheidung ist die erste bindende Maßnahme des Bundeskartellamts gegen Apple nach § 19a GWB. Sie stützt sich zugleich auf Europäisches Kartellrecht, Art. 102 AEUV. Apple wurde verpflichtet, für sieben Jahre eine Reihe von Änderungen beim Design und der Ausgestaltung von ATT vorzunehmen. Das Bundeskartellamt wird dies überwachen. Der kartellrechtliche Befund ist auch über die künftige Ausgestaltung von ATT hinaus von erheblicher Bedeutung. Für die von ATTF betroffenen Unternehmen besteht nun eine wesentliche Grundlage für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die sie durch ATT erlitten haben.
Vorläufige Bewertung der Feststellungen des BKartA und der Verpflichtungen von Apple
Die Entscheidung des BKartA hat Stärken und Schwächen. Positiv hervorzuheben ist, dass das Amt den Kern der Beschwerde bestätigt: Apple hat als Betreiber von iOS, iPadOS und dem App Store Regeln für die Nutzung von Daten durch Drittanbieter einseitig gesetzt und durchgesetzt, die Dritte behindern und Apples eigene Werbeangebote bevorzugen. Die Vorgaben des Konzerns zur Gestaltung von Nutzerabfragen und die zusätzliche Abfragearchitektur für Drittanbieter als solche sind vom BKartA sehr klar als das eingestuft worden, was sie von Anfang an waren: deutliche Verstöße gegen nationales und europäisches Recht.
„Die klare Feststellung eines Verstoßes gegen deutsches und europäisches Kartellrecht ist ein wichtiger Erfolg für die Medien- und Werbewirtschaft“, erklärt Dr. Bernd Nauen, Hauptgeschäftsführer des ZAW, für die beteiligten Verbände. „Das Bundeskartellamt bestätigt: Apple darf nicht zugleich behindernde Regeln setzen, ihre Einhaltung durchsetzen und im eigenen Werbegeschäft von den daraus entstehenden Nachteilen für andere Unternehmen profitieren. Diese Entscheidung setzt insofern einen wichtigen Maßstab für die Kontrolle der Regelsetzungsmacht großer Digitalkonzerne und ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche betroffener Unternehmen.“
Die Schwäche der Entscheidung liegt aus Sicht der Verbände darin, dass das BKartA hiergegen nicht mit der notwendigen und rechtlich möglichen Konsequenz vorgeht. Zwei Aspekte sind hierfür maßgeblich:
Erstens, die Beschwerdeführer vertreten weiterhin die Auffassung, dass ein marktmächtiger Gatekeeper den gesetzlich austarierten Rahmen für Datenverarbeitungen nicht durch eigene, extragesetzliche Vorgaben zulasten abhängiger Unternehmen verengen darf. Das BKartA hält dies grundsätzlich für zulässig, sofern die Vorgaben erforderlich sind, um ein vom Gatekeeper verfolgtes Ziel zu erreichen. Ob eine solche private Regelsetzung zu Lasten Dritter mit §19a GWB vereinbar ist, bleibt für die künftige Anwendung und Fortbildung von zentraler Bedeutung. Nach Ansicht der Beschwerde führenden Verbände sollte eine einseitige Regelsetzung wirksam in die Schranken gewiesen, nicht faktisch legitimiert werden. Selbst die beigezogenen Datenschutzaufsichtsbehörden hatten ATTF aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht für erforderlich gehalten.
Der zweite Schwachpunkt der Entscheidung liegt darin, dass die angenommenen Zusagen dem vom BKartA selbst aufgestellten, strengen Maßstab zur konkreten Bewertung von ATTF nicht hinreichend Rechnung tragen. Anders als vom BKartA in seiner Pressemitteilung aufgeführt, hatten die Verbände konkret dargelegt, dass es ebenso geeignete, aber mildere Mittel als die nun angenommenen Zusagen gibt, um die Apple zugestandenen Wirtschaftsinteressen durchzusetzen. Besonders die Tatsache, dass Dritte auch künftig in vielen Fällen zwei Nutzerabfragen implementieren müssen, ist aus Sicht der Verbände vermeidbar. Zudem hat das BKartA keine Vorkehrungen dagegen getroffenen, dass Apple weiterhin bestimmte Datennutzungen gänzlich ohne Nutzereinwilligungen durchführen kann. Damit steht zu befürchten, dass die attestierten Nachteile auch mit der Umsetzung der Zusagen nicht umfänglich ausgeräumt werden.
„Die Feststellung des Missbrauchs von Marktmacht durch das Bundeskartellamt ist klar und überzeugend. Bei der Abhilfe bleibt das Amt aber zu nachsichtig und inkonsequent“, so Nauen weiter. „Paragraph 19a GWB wurde geschaffen, um Gatekeeper-Regelsetzung wirksam zu begrenzen. Die Zusagen müssen deshalb daran gemessen werden, ob sie die festgestellte Behinderung und Selbstbevorzugung tatsächlich beenden – nicht allein daran, ob einzelne Designelemente der Abfrage besser gestaltet werden.“
Die Beschwerdeführenden werden die technischen Tests, die Umsetzung und das siebenjährige Monitoring eng begleiten. Maßstab wird sein, ob Drittanbieter künftig tatsächlich faire, praxistaugliche und wirksame Einwilligungsprozesse nutzen können und ob die bisherigen Wettbewerbsnachteile dauerhaft beseitigt werden.
Hintergrund
Apple führte ATT 2021 ein. Das Framework regelt unter anderem den Zugriff von App-Herausgebern auf den IDFA, einem für personalisierte Werbung und die Messung des Werbeerfolgs wichtigen Geräte-Identifier. Bei bestimmten Datenverarbeitungen mussten Drittanbieter neben der datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligung über eine Consent Management Platform (CMP) zusätzlich eine Zustimmung über einen von Apple vorgegebenen ATT-Prompt einholen. Apple nutzt für eigene personalisierte Werbung dagegen Daten aus dem eigenen Ökosystem und unterliegt nicht derselben ATT-Abfragepflicht.
Die Verbände der Medien-, Verlags-, Marken- und Werbewirtschaft wandten sich gegen diese Ausgestaltung mit einer gemeinsamen Beschwerde an das Bundeskartellamt. Das Amt beanstandete die konkrete ATT-Ausgestaltung nach § 19a GWB und Art. 102 AEUV und verwies insbesondere auf Apples Doppelrolle als Betreiber von iOS, iPadOS und App Store sowie als Anbieter eigener Apps, Dienste und Werbeflächen. Apple hat Verpflichtungszusagen angeboten, die das Amt nun für bindend erklärt hat.
Apple hat vier Monate Zeit, die Änderungen umzusetzen, und wird sie vorab unter Beteiligung von App-Herausgebern technisch testen. Die Verpflichtungen gelten sieben Jahre und werden durch einen unabhängigen Monitoring Trustee überwacht. Die Lösung gilt für Nutzerinnen und Nutzer mit App-Store-Rechnungsadresse und Gerätestandort in Deutschland und kann nach Darstellung des Bundeskartellamts auch die künftige ATT-Ausgestaltung in anderen EU-Mitgliedstaaten beeinflussen.
Verleger Christian Sutter verstorben
Mit großer Bestürzung müssen wir den Tod des ehemaligen Verlegers Christian Sutter vermelden, der am 1. August im Alter von nur 74 Jahren nach längerer Krankheit verstorben ist.
Christian Sutter war in der Nachfolge seines Vaters nicht nur Geschäftsführer des Essener Sutter Verlags, sondern auch langjähriger Vorsitzender des Beirats der Das Örtliche Servicegesellschaft und in vielen weiteren Gremien der Branche tätig.
Mit seinem unermüdlichen Wirken hat er nicht nur die Branche der Verzeichnismedien in Zeiten des Umbruchs und der Migration in die digitale Welt nachhaltig geprägt.
„Als Visionär war Christian Sutter seiner Zeit oft voraus. Seine Ideen waren richtungsweisend – insbesondere für die Entwicklung von Das Örtliche zu einer starken und unverwechselbaren Marke. So entwickelte er den prägenden Markenauftritt unter dem Abbinder: ‚Ohne Ö fehlt Dir was‘,“ würdigen Ansgar Heise, Vize-Präsident des [vdav] und Präsident Olaf H. Tonner den Verstorbenen unisono. „Er wird uns als engagierter Unternehmer und kluger Impulsgeber in Erinnerung bleiben. Sein Einsatz, seine Weitsicht und seine Überzeugungskraft haben bleibende Spuren hinterlassen.“
Neben seiner verlegerischen Tätigkeit wird Christian Sutter auch als großer Freund und Förderer der Kunst und des Balletts in Erinnerung bleiben.
In dem von ihm in seinem Verlagshaus gegründeten Kunstkäfig gab er etlichen bildenden Künstlern aus dem Ruhrgebiet ein Atelier inmitten der Verlags-Produktion, die dort von ihm liebevoll ausgerichteten Veranstaltungen, u.a. mit Verpackungskünstler Christo und anderen hochkarätigen Gästen, waren Publikumsmagneten und gesellschaftliche Höhepunkte in der Ruhrmetropole und sind noch heute in bester Erinnerung.
Später entdeckte der begeisterte Golfer seine Liebe zum Ballett und setzte sein Engagement auch dort fort. Seine Heimatstadt Essen verliert mit Christian Sutter nicht nur einen durchaus streitbaren Unternehmer, sondern auch einen wahren Freund und Gönner.
Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie, seinen Freunden sowie allen Wegbegleiterinnen und Wegbegleitern.
