VDAV Stellungnahmen

13.04.2021 - [vdav] gibt zum Thema TTDSG ein aktuelles gekürztes Positionspapier ab

Die Novellierung des TKG in Form der neuen Gesetze Telekommunikation-Modernisierungsgesetz (TKMod) und TTDSG geht in die heiße Phase. Noch vor den Sommer- und der durch die Bundestagswahlen anstehenden Parlamentsferien sollen beide Gesetze in Bundestag und Bundesrat durchgepeitscht werden.

Während die Zeichen in Sachen Beibehaltung der Teilnehmerverzeichnisse als Universaldienstleistung im TKMod eher schlecht stehen – trotz erheblicher Anstrengungen ziehen sich Politiker aller Fraktionen hier auf den Standpunkt zurück, dass besondere Umstände, die eine Beibehaltung in Deutschland möglich machen könnten, aufgrund der hohen durch die EU vorgegebenen Hürden nicht möglich sei, scheint zumindest der augenblickliche Status Quo hinsichtlich Datenlieferung, Eintragsvoraussetzung etc., der ausschließlich im TTDSG behandelt wird, gewahrt zu bleiben. Allerdings versucht der VDAV mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln hier, noch Optimierungen des Verfahrens zu erreichen. Dies betrifft in erster Linie die Abschaffung des Antragserfordernisses, ein Hinweis auf die alleinige Entscheidungsbefugnis des Nutzers, wann sein Eintrag gelöscht werden kann, eine Klarstellung hinsichtlich der Definition des Standardeintrags und die Aufnahme eines Passus, der eine zentrale Sammelstelle für die Carrierdaten sicherstellt. Die Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe könnte mittel- und langfristig die Deutsche Tele Medien GmbH mit ihrer langjährigen Kompetenz in Sachen verantwortungsvollem Umgang mit Teilnehmerdaten übernehmen.

Das aktuelle, etwas gekürzte Positionspapier in Sachen TTDSG finden Sie hier.

 


 

25.02.2021 - [vdav] gibt zum Thema UDL weitere rechtliche Stellungnahme ab

Mit einer „Experten-Anhörung“ in Sachen Novellierung des TKG gehen die Beratungen um das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz am 1. März weiter. Das TKModG sieht augenblicklich die Streichung der Teilnehmerverzeichnisse als Universaldienstleistung (UDL) vor.

BMWI und BMVI argumentieren hier auch, dass eine Beibehaltung der UDL, die der europäischen Telekom-Kodex durchaus vorsieht, an „sehr hohe Anforderungen geknüpft“ sei, die kaum zu erfüllen seien.

Wie in vielen anderen Punkten argumentieren die Ministerien hier, ohne eine nähere Begründung für ihre geäußerten Bedenken abzugeben.

Zu diesem Themenkomplex haben wir maßgebenden Politikern daher eine weitere ausführliche Stellungnahme zur Verfügung gestellt, die die Argumente der Ministerien ad absurdum führt und im Gegenteil für Deutschland sogar eine ganz besondere verfassungsrechtliche Grundlage für eine Beibehaltung der UDL Teilnehmerverzeichnisse begründet.

Diese rechtliche Stellungnahme finden Sie hier.


 

26.01.2021 - [vdav] plädiert für die Beibehaltung der Teilnehmerverzeichnisse als Universaldienstleistung

Teilnehmerverzeichnisse stellen die Erreichbarkeit für alle Marktteilnehmer sicher und vermitteln den KMU über 30 Milliarden Euro Umsatz im Jahr

Um die Vorgaben der Richtlinie EU 2018/1972 (EECC), des sog. Telekom-Kodex, umzusetzen, muss u.a. das Deutsche Telekommunikationsgesetz novelliert werden.

Diese Umsetzung soll bis zum Jahresende 2020 vollzogen sein.

Wie wir aus ersten Anhörungen und Gesprächen mit Vertretern der beteiligten Ministerien, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) und des Bundesministeriums für verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erfahren mussten, ist hier u. a. geplant, die Teilnehmerverzeichnisse zukünftig nicht mehr als Universaldienstleistung einzustufen. Dies entspricht zwar grundsätzlich dem Inhalt des Art. 84 des EU-Telekom-Kodex, jedoch wird den Mitgliedsstaaten in Art. 87 explizit die Möglichkeit eröffnet, anders zu entscheiden, wenn „die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten festgestellt“ wird.

>> Gestaltungsrahmen durch die EU angesichts nationaler Interessen möglich und gewollt

Insbesondere für die 40% der deutschen KMU, die über keine eigene digitale Präsenz verfügen, stellen die Teilnehmerverzeichnisse die einzige Möglichkeit dar, etwa in Suchmaschinen oder anderen digitalen Angeboten von potentiellen Kunden gefunden werden zu können. Diese digitale Teilhabe wird derzeit von keinem anderen Medium abgesichert, nur durch die Teilnehmerverzeichnisse erhalten diese KMU eine kostenfreie Grundsichtbarkeit im Netz.

Zudem verfügen die Teilnehmerverzeichnisse über eine größtmögliche Vollständigkeit und bilden damit im Gegensatz zu anderen digitalen Angeboten ein umfassendes Bild aller in Frage kommenden Anbieter und Kommunikationspartner ab, ohne bestimmte Anbieter oder Branchen zu reglementieren oder gar auszuschließen.

Die etablierten Anbieter haben in den letzten fünf Jahren nicht zuletzt aufgrund der im europäischen Vergleich höchst restriktiven Eintragungsmodalitäten, des zurückhaltenden Verhaltens der Carrier, für die Teilnehmerverzeichnisse lediglich kostenverursachendes Übel sind und den dadurch entstandenen quantitativen Verlust von Eintragungen rund 30% ihrer für die Finanzierung der Angebote notwendigen Werbeumsätze eingebüßt.

Dies könnte kurz- und mittelfristig tatsächlich dazu führen, dass in Gebieten mit sehr geringem Umsatz mit der Einstellung verschiedener Angebote zu rechnen sein könnte. Aufgrund der Marktsituation ist zudem nicht unbedingt damit zu rechnen, dass so zwangsläufig entstehende Versorgungslücken von alternativen Anbietern gedeckt werden könnten.

Die davon betroffenen KMU wären im Netz nicht mehr auffindbar, da ihre Daten nicht publiziert würden.

Daher ist zwischen der Notwendigkeit, die Verzeichnisse in gedruckter Form erscheinen zu lassen und dem Zugang und dem Recht der KMU, diese kostenfrei und ohne zusätzlichen Aufwand auch im Internet zu publizieren, zu unterscheiden.

Im Sinne des Verbraucherschutzes ist zudem eine möglichst große Auswahl gerade an lokalen und regionalen Anbietern als Gegengewicht zu den globalen Plattformdiensten ordnungspolitisch gewollt, zumal auf diese die Daten ohne die Bereitstellung über die Teilnehmerverzeichnisse zum größten Teil ebenfalls nicht mehr zugegriffen werden könnte.

>> Anspruch auf kostenfreie und ungebündelte Sichtbarkeit im Internet für über 40% der KMU in Gefahr - drohender Verlust regionaler Umsätze und Identitäten

Für eine flexibel den Notwendigkeiten angepasste Beibehaltung der Teilnehmerverzeichnisse auch in Printform spricht, dass gerade für ältere Mitbürger/innen diese oft aufgrund ihrer noch nicht vorhandenen digitalen Teilhabe die einzige Möglichkeit darstellen, Kontakt mit Handwerkern, Ärzten, anderen wichtigen Dienstleistern oder Freunden, Bekannten und Verwandten herstellen zu können. Diese Kommunikationsgrundlagen dürfen gerade für diese wichtige Zielgruppe nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt und gefährdet werden.

>> Teilnehmerverzeichnisse in Printform machen nach wie vor Sinn

Teilnehmerverzeichnisse gerade jetzt in einer Phase des digitalen Wandels ohne zwingenden Grund nicht mehr als UDL einzustufen, könnte eine weitere negative Entwicklung für deren Anbieter beschleunigen und zudem gerade von den OTT als Zeichen verstanden werden, die bereits jetzt bei ihnen vorhandenen Daten entsprechend zu nutzen, damit neue Geschäftsmodelle aufzusetzen und zu Lasten der KMU und der Verbraucher neue Bundleangebote und Markteintrittsbarrieren zu errichten. So würde ein weiterer erheblicher Teil der Wertschöpfungskette dorthin abfließen und so zu einer weiteren Stärkung der OTT-Dienste führen und zudem die bewusst herbeigeführte Trennung der Märkte des Verzeichnisses und der Auskunft vom Geschäft der Carrier konterkarieren.

Der [vdav] setzt sich darüber hinaus dafür ein, auch weitere Anbieter von Telemediendiensten wie insbesondere die Dienste des Konzerns Facebook, der mit seinen Services Silos geschaffen hat, durch deren Netzwerkeffekte dem Nutzer keine Auswahlmöglichkeit alternativer Dienste sinnvoll möglich sind, gleichen Rahmenbedingungen zu unterziehen und ein level playingfield für alle Marktteilnehmer sicher zu stellen. Wir plädieren hier für eine Erweiterung der Universaldienstleistung, um das Grundrecht auf Gefundenwerden auch für diese Kommunikationsdienste bindend zu gestalten.

>> Teilnehmerverzeichnisse als Universaldienst wirken gegen globale Netzwerkeffekte der großen Ökosysteme

Es sollte daher im unmittelbaren Interesse aller politischen Entscheider stehen, das Standing der Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen nicht durch unnötige Einschnitte weiter zu verschlechtern, sondern diese unverzichtbaren Services zu unterstützen, um die Wertschöpfung innerhalb des Landes zu stärken und nicht durch die Streichung der UDL mittelbar zu einer unter Umständen dramatischen Einschränkung der Wettbewerbssituation für KMU und Verbraucher beizutragen.

>> Stärkung der lokalen Struktur bei Angeboten lokaler KMU

Teilnehmerverzeichnisse, die in Deutschland von rund 120, meist mittelständisch geprägten, oft familiengeführten Medienunternehmen als Offline- und Digital-Angebote zur Verfügung gestellt werden, erfüllen aus unserer Sicht nach wie vor eine unverzichtbare und zwingend notwendige Aufgabe zur Sicherung der Kommunikation auch und gerade außerhalb geschlossener Netzwerke oder Angebote von OTT und damit einen immer noch absolut notwendigen Grundversorgungsauftrag. Rund 10.000 Arbeitsplätze in den etablierten Unternehmen und bei deren Dienstleistern und vor allem die rund 30 Milliarden Euro Umsatz, die über Teilnehmerverzeichnisse an die lokalen KMU vermittelt werden, werden durch eine Streichung der UDL akut ohne tatsächliche Notwendigkeit gefährdet.

>> Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und damit lokaler Steuereinnahmen und Arbeitsplätze

In dieser schwierigen Situation halten wir eine Streichung der Teilnehmerverzeichnisse als UDL daher für absolut unangebracht und schlagen vor, sie vorerst noch als UDL beizubehalten und die Gesamtsituation nach einem Zeitraum von drei oder vier Jahren einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Nicht zuletzt aus Gründen der Nachhaltigkeit möchten wir allerdings zudem vorschlagen, von der generellen Verpflichtung zur Vorhaltung eines gedruckten Verzeichnisses abzurücken und stattdessen in § 78 Abs. 2 Ziff. 3 eine alternative Absicherung durch ein gedrucktes oder digitales öffentliches Teilnehmerverzeichnis vorzusehen.

[vdav] Positionen zum Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG)


20.01.2021 - BMWI legt Entwurf des TTDSG vor: Gravierender systematischer Fehler - - Entwurf nimmt falsche Weichenstellung vor

Mit dem Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei den Telemedien sowie zur Änderung des Telemediengesetzes möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) nach eigenen Angaben die bislang geltenden Bestimmungen in diesen Gesetzen mit der DSGVO und der sog. eprivacy Richtlinie in der Fassung von 2002 in deutsches Recht umsetzen.
Einige Wochen nach dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) legt das BMWI damit einen zweiten Gesetzentwurf vor, der eigentlich die Grundsätze in der gesamten elektronischen Kommunikation in Deutschland regeln sollte.
Zugrunde liegen nicht nur die eprivacy – über eine Novellierung dieser EU-Richtlinie aus 2002 laufen die Verhandlungen in Brüssel seit nunmehr vier Jahren und stecken mit einem vom EU-Parlament abgesegneten Entwurf seit gut zwei Jahren im Rat fest – sondern auch der EU-Telekom-Kodex, der wesentliche Voraussetzungen des TKMoG und des TTDSG enthalten.

Will das Ministerium mit dem TKMoG die Teilnehmerverzeichnisse als Universaldienstleistung streichen, geht es mit dem TTSDG sogar noch einen Schritt weiter in Richtung Steinzeit und Marktbenachteiligung: Einen Eintrag in einem Teilnehmerverzeichnis sollen nur noch „Inhaber von Teilnehmeranschlüssen“, also Nutzer eines Festnetzanschlusses „eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes“ beantragen können.
Für Nutzer von Mobilfunkanschlüssen - immerhin telefoniert rund ein Fünftel der Deutschen nur noch übers Smartphone und hat keinen Festnetzanschluss mehr – oder gar anderer, moderner Kommunikationsplattformen steht diese Möglichkeit, gefunden zu werden, augenscheinlich nach dem Willen des BMWI zukünftig nicht mehr zur Verfügung. Diese sollen dann wohl auf Plattformen wie Facebook oder andere zum Teil sogar kostenpflichtige Netzwerke ausweichen müssen.
Dies widerspricht eklatant dem ausdrücklichen Willen des EU-Gesetzgebers, der sich in allen zugrunde liegenden Vorschriften grundsätzlich auf „elektronische Kommunikation“ und hinsichtlich der Rechtsfolgen, Rechte und Pflichten nicht nur auf Nutzer und Anbieter von „Telekommunikation“ oder gar Festnetzanschlüsse bezieht.
In Zeiten, in denen OTT wie Facebook via WhatsApp und jetzt auch der neue Dienst Clubhouse die Kommunikationsdaten der Deutschen im großen Stil abgreifen oder schon abgegriffen haben, bedeutet der in vielen Punkten nicht nachvollziehbare Entwurf des BMWI eine weitere schwere Markt-Benachteiligung für die klassischen Anbieter der Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienste, denen aufgrund der äußerst restriktiven Eintragungsvoraussetzungen nur rund 5 % der Mobilfunk- und 70 % der Festnetz-Kommunikationsdaten zur Verfügung stehen. Gerade in Zeiten der Pandemie, in denen die Teilnehmerverzeichnisse z. B. auch für die Kontakt-Nachverfolgung genutzt werden, sollten die Eintragungshürden für die Nutzer gesenkt werden, ohne deren berechtigte Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Dafür könnte durchaus auch ein einfach zu nutzendes Widerspruchsrecht der Nutzer ausreichen, das durchaus mit den Grundsätzen des DSGVO in Einklang zu bringen wäre.
Mehr oder weniger direkt unterstützt das BMWI damit die Geschäftsmodelle der OTT, statt sie auch hier, wie durch die gerade erst verabschiedete GWB-Novelle, einzuschränken bzw. zumindest für alle Marktteilnehmer hinsichtlich des Zugangs zu Kommunikationsadressen ein level playingfield, also mehr oder weniger identische Rahmenbedingungen zu schaffen.
Dass das BMWI auch im Entwurf des TTDSG am Antragserfordernis festhält, obwohl diese Voraussetzung weder in der DSGVO, noch in einer der EU-Vorschriften als Rechtsinstitut und Eintragsvoraussetzung vorgesehen sind, zeigt auch hier die Fokussierung auf Altes, statt zukunftsorientiert Rahmenbedingungen für eine moderne Kommunikationsgesellschaft zu schaffen, in der elektronische Angebote vielfacher Form längst state of the art sind.

Dass darüber hinaus die Vorschriften des alten § 47 TKG, die in erster Linie die Verpflichtungen der Carrier und Provider gegenüber den Betreibern von Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdiensten betreffen, nun im TTDSG statt im TKMoG geregelt werden sollen, obwohl sie mit Datenschutz überhaupt nichts zu tun haben, bezeichnen Experten als schweren Fehler in der Systematik der Gesetze.
Der VDAV hat eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf des TTDSG gefertigt, die hier beigefügt ist.

Der Gesetzentwurf des BMWI muss noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden, bevor Bundestag und Bundesrat das Gesetz beraten und verabschieden können. Aufgrund der im Herbst anstehenden Bundestagswahlen ist damit zu rechnen, dass das Verfahren beschleunigt abgewickelt werden soll, um das Gesetz bis zum Frühsommer durchzupeitschen.


09.02.2017 - [vdav] weist Entwurf der eprivacy-Richtlinie als realitätsfern und undurchführbar zurück

Die EU-Kommission hat am 10. Januar 2017 den Entwurf einer Richtlinie zum zukünftigen Umgang mit personenbezogenen Daten in der elektronischen Kommunikation – der sog. eprivacy-Richtlinie – vorgelegt.

Mit Art. 15 des Entwurfs haben die Brüsseler Experten allerdings Regelungen formuliert, die nicht nur vollkommen an der Realität vorbeigehen, sondern auch schlicht undurchführbar sind. Informationspflichten über die Eintragungen in Kommunikationsverzeichnissen wie Telefonverzeichnissen sollen den Verlegern oder Auskunftsbetreibern auferlegt werden. Dass diese in der Regel keinen Kontakt zu den Personen haben, die dort gefunden werden möchten und schon aufgrund anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften gar keinen Kontakt zu diesen aufnehmen dürfen, haben die Brüsseler schlicht übersehen. Würde Art. 15 in der vorgelegten Form Rechtskraft erlangen, wäre dies nicht nur das Aus für Kommunikationsverzeichnisse mit den Kontaktdaten Privater wie Das Örtliche oder Das Telefonbuch, sondern auch für die Telefonauskunft. Dies nicht nur in Deutschland, sondern europaweit. Die von der Kommission kommunizierten Ziele wie Entbürokratisierung, optimierter Datenschutz, fairer Wettbewerb und optimierte Kommunikationsmöglichkeiten werden so nicht nur nicht erfüllt, sondern in Gänze konterkariert.

Der [vdav] wird sich daher mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, dass weite Teile der Richtlinie, insbesondere Art. 15, den tatsächlichen Voraussetzungen angepasst werden. „In dieser Form ist der Entwurf schlicht unbrauchbar und dient weder den Interessen der Bürger, noch den betroffenen Branchen. Tausende von Arbeitsplätzen in den Unternehmen sind so akut gefährdet, ebenso wie eine freie Kommunikation unter fairen wettbewerbsfördernden Bedingungen. Dies kann und darf nicht im Interesse der EU und der nationalen Gesetzgeber liegen“, betont [vdav]-Präsident Olaf H. Tonner.

Sie finden hier die Hintergründe und die ausführliche Stellungnahme des [vdav]. Des Weiteren können Sie hier die Stellungnahme in englisch / Statement in english downloaden.

 


13.12.2012 - Position des [vdav] Verband der Deutschen Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V. zur Neufassung des europäischen Datenschutzrechts

Der bereits seit einiger Zeit vorliegende Entwurf einer EU-Datenschutznovelle, die nach ihrer Verabschiedung bislang bestehende nationale gesetzliche Regelungen zum Datenschutz ersetzen würde, birgt für eine Vielzahl von Geschäftsmodellen erhebliche Gefahrenpotentiale. Auch unsere Branche müsste, würden die Formulierungen des Entwurfs unverändert umgesetzt werden, mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen müssen.
Zusammen mit zahlreichen anderen Betroffenen und Verbänden haben daher sowohl der EASDP, als auch der [vdav] mit eigenen Positionspapieren Stellung bezogen und Problemstellungen unserer Branche verdeutlicht. In intensiven Gesprächen sind die Probleme, aber auch entsprechende Lösungsansätze sowohl in Brüssel, als auch in Berlin zahlreichen Gesprächspartnern vorgetragen worden.
Erste positive Signale zu möglichen Veränderungen einzelner kritischer Punkte konnten bereits empfangen werden, ob sich diese Signale aber tatsächlich in positive Lösungen umsetzen lassen, werden erst die nächsten Entwürfe der Novelle, mit denen kurzfristig gerechnet werden muss, zeigen.

Download Positionspapier Datenschutzrecht  [docx]


28.06.2012 - Stellungnahme des [vdav] einer Überprüfung der Richtlinie 86/653/EWG („Handelsvertreterrichtlinie“) durch die Europäische Kommission

Die Mitgliedsunternehmen des [vdav] stehen seit vielen Jahren und Jahrzehnten für einen tadellosen Umgang mit den dort vertriebsunterstützend tätigen rund 2.000 Handelsvertretern.

Aus Sicht unserer meist mittelständischen, oft auch familiengeführten Mitgliedsunternehmen, der Verleger, Herausgeber und Anbieter von Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen, Adressbüchern und B2B-Angeboten in allen medialen Ausprägungen (Print, Online, Mobil, Telefon), sind Handelsvertreter eine starke Säule der kundenfreundlichen Angebotserstellung in der Fläche.

Die Zusammenarbeit mit den Handelsvertretern verläuft dort unter den derzeit herrschenden Rahmenbedingungen relativ reibungslos.

Die von Ihnen angeregten möglichen Veränderungen innerhalb des §89 HGB, denen eine Lockerung der Handelsvertreterrichtlinie der EU voraus gehen müsste, bewertet der [vdav] daher eher zurückhaltend.

Da §89 (2) HGB ausdrücklich von §89 (1) abweichende Kündigungsfristen durch vertragliche Vereinbarungen ermöglicht, sehen wir grundsätzlich keine Notwendigkeit, die gesetzlichen Fristen zu verlängern.
Letztendlich setzen die Mitgliedsunternehmen des [vdav] und auch die mit Ihnen zusammen arbeitenden Handelsvertreter hier eher auf die Vertragsfreiheit und eine entsprechende Flexibilität für alle Vertragspartner als auf statische geänderte gesetzliche Fristen.

Einem Verzicht auf den grundsätzlichen Entfall des Ausgleichsanspruchs bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter nach §89 b (2) HGB stehen der [vdav] und seine Mitgliedsunternehmen äußerst skeptisch gegenüber.

Ein grundsätzliches Fälligwerden des Ausgleichsanspruch auch bei einer Eigenkündigung des Handelsvertreters führte zwangsläufig zu einer unverhältnismäßigen Schlechterstellung der Vertragspartner des Handelsvertreters. Die Handelsvertreter besäßen dann ein so nicht tolerierbares Druckmittel in Verhandlungen über Provisionshöhen, Verkaufsgebiete oder Zielgruppen.
Gerade im von unseren Mitgliedsunternehmen zum Teil betriebenen Massengeschäft (Kunden sind in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen, Handwerker und Freiberufler mit zum Teil relativ geringen Auftragswerten und dementsprechenden Provisionen) würde dies massive negative Auswirkungen nach sich ziehen können.

Das Kriterium der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ ist zudem gerade vor dem Hintergrund eines großen potentiellen Kundenstamms mit niedrigen Auftrags- und Provisionswerten sicherlich kaum zu definieren und zu konkretisieren und daher für die von uns vertretene Branche grundsätzlich eher nicht geeignet.

Zur Lösung eines ggfs. in anderen Branchen bestehenden Problems könnte neben Alter und Krankheit allenfalls auch eine drohende Insolvenz eines der Vertragspartner als Ausnahmetatbestand eingeführt werden, sollte diese Problematik der Ansatz der dortigen Überlegungen sein.

Aus Sicht des [vdav] ist daher ein Vorstoß der Bundesregierung zur Lockerung der Handelsvertreterrichtlinie mit dem Ziel der Veränderung des §89 HGB derzeit jedenfalls nicht erforderlich.

Für den Fall, dass es dennoch zu einem Vorstoß zur Lockerung der Handelsvertreterrichtlinie durch die Bundesregierung kommen sollte, erbittet der [vdav] zeitnahe Informationen und sichert selbstverständlich gerne eine konstruktive Begleitung der weiteren Beratungen zu.

Download Stellungnahme [docx]


13.09.2010 - [vdav] - Eckpunkte Datenschutz 2010

In den letzten Wochen und Monaten hat sich eine Vielzahl von Beteiligten zum Thema der weiteren Entwicklung des Datenschutzes in Deutschland geäußert und hierzu ausführliche und interessante Vorschläge gemacht bzw. Stellungnahmen abgegeben.
Das Eckpunktepapier der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, das Eckpunktepapier zur Errichtung einer Stiftung Datenschutz der MdB Gisela Piltz (FDP) oder auch die Eckpunkte zur TKG-Novelle 2010 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie seien hier als Beispiele genannt.

Der [vdav] und seine Mitgliedsunternehmen stehen seit vielen Jahren und Jahrzehnten für einen tadellosen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten und für die verschiedensten Produkte und Angebote genutzten Kommunikationsdaten von Privatpersonen und Gewerbetreibenden.
 
Die missbräuchliche Nutzung von Daten und die Ausnutzung vorhandener Regelungslücken durch Einzelne hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass auch bislang regelungskonforme Aktivitäten und neue Geschäftsmodelle in Mitleidenschaft gezogen wurden oder nicht weiter entwickelt werden konnten.
Ziel jeder Novellierung muss es daher sein, bei allen geführten Diskussionen nicht diejenigen Akteure im Markt zusätzlich zu belasten, die angemessenen Datenschutz und unternehmerisches Handeln nicht als Widerspruch sehen.

Zeitgemäßer Datenschutz
Gerade in den letzten Jahren hat die rasante Entwicklung der Kommunikations- und  Informationsgesellschaft dazu geführt, dass die nun oft als digital beschriebene Welt sich zu einem integralen Bestandteil des täglichen Lebens entwickelt hat. Das Internet, seine Möglichkeiten und Chancen, aber auch seine Herausforderungen und Gefahren sind zum festen, nicht mehr wegzudenkenden Bestandteil des täglichen Lebens des einzelnen Bürgers, aber auch von Wirtschaft und Gesellschaft geworden.

Der Gesetzgeber steht heute vor der großen Herausforderung, ein Datenschutzrecht, das die digitale Welt noch nicht berücksichtigen konnte, in den digitalen Raum zu überführen und dort zukunftsorientiert zu etablieren.
Dazu bedarf es einheitlicher Regelungen.
Alle  Beteiligten sollten in der digitalen Welt grundsätzlich gleiche rechtliche Rahmenbedingungen vorfinden wie in der realen Welt. Wir appellieren an den Gesetzgeber, dort, wo es nicht angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen zwingend notwendig ist, keine gesonderten Rechtsrahmen für die digitale Welt zu schaffen, die sich stark von den Rechtsrahmen für die etablierten nichtdigitalen Medien unterscheidet.

Der [vdav] begrüßt daher grundsätzlich die Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene, das Datenschutzrecht zu novellieren und an die Anforderungen einer modernen medialen Kommunikations- und Informationsgesellschaft anzupassen.

Ausgewogener Interessensausgleich
Der Gesetzgeber muss hierbei größte Sorgfalt darauf verwenden, die berechtigten Interessen aller Beteiligten, also der einzelnen Bürger, aber auch der Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen, so dass trotz aller notwendigen Reglementierungen auch in Deutschland Raum für neue, auch digitale Geschäftsmodelle und eine prosperierende digitale Wirtschaft bleibt und zusätzlicher Raum geschaffen wird.
Eine zu weit reichende weitere Reglementierung führt unweigerlich zu einer Schwächung der deutschen Wirtschaft im internationalen Vergleich und auch zu einer Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten im Internet in Länder, in denen ein weniger stark ausgeprägtes Datenschutzrecht besteht. Insofern fordert der [vdav] vor allem europäische, noch besser internationale datenschutzrechtliche Standards mit entsprechenden wirksamen Sanktionsmöglichkeiten. Verstöße sollten mit allem Nachdruck verfolgt, geahndet und bestraft werden.

Hier ist sicher zu stellen, dass in Deutschland von den Bürgern zu nutzende Angebote auch dann den gleichen gesetzlichen Regelungen unterliegen, wenn die Betreiber oder Anbieter in Ländern residieren, in denen vergleichbare datenschutzrechtliche Regelungen nicht existieren oder angewendet werden.

Abstufung innerhalb „personenbezogener Daten“
Der [vdav] plädiert dafür, die Begrifflichkeit der personenbezogenen Daten zu vereinheitlichen und zu modernisieren.  
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für „persönliche Daten“, die über und im Zusammenhang mit einer Person erhoben werden, auch nach der Ansicht des betroffenen Bürgers selbst ein höchst unterschiedliches Maß an Schutzbedürfnis besteht.

Da nicht nachvollziehbar ist, dass Angaben etwa zur Persönlichkeitsstruktur einer Person dem gleichen Schutzbedürfnis unterliegen wie eine Telefonnummer, sollte zwischen

  • höchst sensitiven Daten wie z. B. Religionszugehörigkeit, fiskalische Informationen oder politische Ausrichtung des Betroffenen,
  • schützenswerten personenbezogenen Daten wie Bank- und Sozialversicherungsdaten etc. und
  • weniger schützenswerten, einfachen und in einer modernen Kommunikationsgesellschaft unverzichtbaren und daher breit nutzbaren Informationen wie z. B. der postalischen Anschrift und allen weiteren Kommunikationsdaten unterschieden werden.

Im Rahmen einer solchen Unterscheidung sollte auch hinsichtlich der Voraussetzung einer Nutzung deutlich differenziert werden – für sensitive und personenbezogene Daten etwa ein ausdrücklicher Einwilligungsvorbehalt, für einfache Daten bei berechtigtem Interesse ein jederzeit und ohne großen Aufwand medienneutral auszuübendes Widerspruchsrecht. 

Für gleichartige Informationen und Daten sollten bislang bestehende Ungleichbehandlungen abgestellt werden. Unterliegen heute etwa die Kommunikationsdaten eines Handwerkers oder selbständigen Gewerbetreibenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutzbedürfnis, gilt dies für die Daten eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund der als gewerblich eingestuften Daten nicht, obwohl ein gleichrangiges berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Daten beider besteht. Insofern sollten alle letztlich als gewerblich einzustufenden Daten dem verringerten Schutzbedürfnis und einer weiteren Auslegung unterliegen.

Opt-In keine Patentlösung
Die Erfahrungen des [vdav] in den letzten zehn Jahren haben eindeutig belegt, dass die Anwendung einer Opt-In-Regelung für die Veröffentlichung von Kommunikationsdaten von den Betroffenen aufgrund des als weitaus geringer empfundenen Schutzbedürfnisses nicht erwartet wird.
Die negativen Folgen einer schon aus Unkenntnis über die Regelung nicht abgegebenen Einwilligung werden vielfach erst nach Monaten wahrgenommen und sind dann kaum noch zu heilen.
Dort, wo Opt-In eine zwingende Voraussetzung für die weitere Nutzung personenbezogener Kommunikationsdaten ist, ist sicher zu stellen, dass die Betroffenen zwingend auf das Bestehen dieser Regelung hingewiesen werden und ihnen die Folgen einer nicht abgegebenen Einwilligung erläutert werden. Nur so können die datenschutzrechtlichen Mehrwerte den Bürgern transparent verdeutlicht werden.

Frei zugängliche Daten
Darüber hinaus sollte der Grundsatz gelten, dass alle von den Betroffenen in öffentlich frei zugänglichen Medien der realen und digitalen Welt und auch in halb-öffentlichen Räumen, wie z. B. sozialen Netzwerken selbst und ohne Einschränkung veröffentlichten Daten keiner Einschränkung hinsichtlich einer weiteren Verwendung, insbesondere für die Verwendung auch in (gedruckten) Kommunikationsverzeichnissen unterliegen.

Einheitliche Rechtsrahmen für Kommunikationsdaten
Gerade in Bezug auf die Verwendung von Daten in und für Kommunikationsverzeichnisse sollte zudem eine stringente und einheitliche Regelung in allen anwendbaren Vorschriften formuliert werden.

Die hier zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind aktuell noch sehr stark auf eine Kommunikation via Telefon außerhalb der neuen elektronischen Strukturen und Angebote zugeschnitten.

Neue Entwicklungen, neue Kommunikationsmechanismen und -Plattformen und neue Carrier oder Carrier-ähnliche Unternehmen, die ähnliche oder gleiche Aufgaben erfüllen wie die traditionellen Telekommunikationsunternehmen, deren Rechte und Pflichten im TKG und verwandten Vorschriften geregelt sind, unterliegen derzeit nicht diesen Regelungen, weil sie formal nicht unter den Definitionen des TKG eingeordnet werden können.
Grundsätzlich sollte hier für alle Beteiligten verlässliche rechtliche Rahmen- und Regulierungsbedingungen geschaffen werden, die für gleichartige Problemkreise einheitliche Regelungen treffen. Dazu gehört auch, dass für Kommunikationsdaten keine restriktiveren Regelungen gelten, als für ähnliche oder gleichartige Daten, die derzeit in keinem direkten Kontext zur Thematik Telekommunikation stehen, aber eben gleiche oder ähnliche Funktionalitäten ermöglichen. Hier ist eine absolute Gleichbehandlung notwendig.

Profilbildung
Ein generelles Verbot der Profilbildung mit Hilfe personenbezogener Daten hält der [vdav] für überzogen.
Im Rahmen einer Profilbildung werden verschiedene Daten verknüpft. So lange diese Daten im Rahmen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erhoben und verknüpft werden, darf auch eine solche Zusammenführung nicht von vorne herein zu starken Restriktionen unterliegen. Profilbezogene Angebote  können wie standortbezogene Angebote auch Grundlage für viele neue Geschäftsmodelle sein und auch dem Nutzer selbst signifikanten Nutzen bieten. Diese Entwicklung darf nicht durch zu hohe datenschutzrechtliche Hürden verhindert werden.

Für überzogen hält der [vdav] Forderungen nach einer in zeitlichen Abständen neu einzuholenden Datenfreigabe oder Datennutzungszusage. Wer als mündiger und informierter Bürger die Freigabe seiner Daten erteilt hat, muss sich dies – unbenommen eines jederzeit auszuübenden Widerspruchsrechts – auch nach einem gewissen Zeitablauf noch zurechnen lassen. Anderenfalls käme es allenfalls zu kostenintensiven und bürokratischen Hemmnissen.

Der [vdav]-Standpunkt zusammengefasst

Ein novellierter moderner  Datenschutz in Deutschland sollte

  • die berechtigten Interessen des mündigen Bürgers, aber auch der Wirtschaft angemessen und gleichberechtigt berücksichtigen
  • gleiche Tatbestände gleich behandeln, egal ob in der realen oder virtuellen Welt der Online-Medien
  • die Belange einer modernen Kommunikations- und Informationsgesellschaft hinreichend berücksichtigen
  • den Begriff der personenbezogenen Daten neu definieren und dabei ein unterschiedliches Schutzbedürfnis angemessen berücksichtigen
  • neue Geschäftsmodelle weiterhin ermöglichen
  • Datenmissbrauch scharf sanktionieren 

Düsseldorf/Berlin, September 2010

Download [vdav]-Eckpunkte Datenschutz 09.2010 PDF
 


 
27.05.2010 - Positionspapier des VDAV zu Straßen- und Luftbildansichten

Die technischen Entwicklungen der letzten Jahre haben es ermöglicht, dass zu jeder Zeit von jedem Ort aus auf Online-Angebote zurückgegriffen werden kann, die es dem Nutzer ermöglichen, sich im virtuellen Raum ein reales Bild nicht nur von seiner Nachbarschaft, sondern auch weit entfernten Kontinenten, Ländern, Landschaften, Städten und Straßen zu machen.

Derartige Angebote und Services sind nicht neu, als Landkarten oder Stadtpläne mit 3D-Ansichten gibt es solche Angebote bereits seit Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts auch in Deutschland – gedruckt, mit allen Einzelheiten der abgebildeten Häuser bis hin zu Garagentoren und Dachfenstern.

Stadtpläne als Luftbilder oder Hybrid-Angebote mit gemischt konventioneller Abbildung der Straßen gehören in vielen Online-Angeboten heute zum Standard.
Bilder von Häusern und Straßen sind etwa in Bewertungsseiten von Reiseportalen nicht mehr wegzudenken und erfüllen das große Bedürfnis der Nutzer nach visuellen Informationen.

Wer sich früher nur rudimentär mittels eines Reiseführers über die Örtlichkeiten informieren konnte, kann dies nun ohne große Mühen in vollem Umfang, oft sogar in Echtzeit. Liegt am Zielort für den Wintersport tatsächlich der Schnee in der versprochenen Höhe, gibt es Baustellen oder andere Beeinträchtigungen in der Nähe? Alles Fragen, auf die so leicht und bequem ein schnelle Antwort gefunden werden kann. Viele Kommunen, Städte und Gemeinden nutzen solche Dienste selbst als Service für ihre Bürger, zur Imagebildung oder Fremdenverkehrswerbung.

Wer in eine andere Stadt umziehen will, kann sich auf einfache Weise ohne große zeitliche und finanzielle Aufwendungen ansehen, wie sein zukünftiges Wohnumfeld aussieht, wie weit der Weg zur nächsten Schule ist, ob gefährliche Kreuzungen überquert werden müssen oder wo die nächsten Einkaufsmöglichkeiten oder Haltestellen liegen. Alles Informationen, die man sich auch vor Ort beschaffen kann, dann aber eben mit ungleich größerem Aufwand.

Die derzeitig geführte Diskussion um Angebote wie Google street view zeigt, dass hier mit zum Teil unhaltbaren Vorurteilen argumentiert wird, unterschwellige Ängste der Bürger angesprochen werden und viele Aspekte höchst einseitig und unvollständig bewertet werden.

Die virtuelle Welt des Internets ist de facto eine Abbildung der realen Welt.
Oft als Schreckgespenst behauptete Verknüpfungen mit anderen Daten finden in der Praxis kaum statt, da derartig „verknüpfte“ Daten bereits in der realen Welt direkt vor Ort gesammelt wurden und eine erneute Auswertung und Verknüpfung der Internet-„Daten“ daher vollkommen  unnötig ist.
So sind etwa Einzelhausbewertungen nach Gebäudetyp und Gartengröße, Zustand und Lage von mehr als 19 Millionen Gebäuden von Direktmarketing-Unternehmen seit vielen Jahren, immer auf dem aktuellsten Stand und direkt vor Ort von eigenen Mitarbeitern recherchiert, erhältlich.

Zudem sind die Aufnahmen  im Internet oft mehrere Monate, wenn nicht Jahre alt, so dass konkrete Rückschlüsse ohne größte Fehlerquellen überhaupt nicht zu ziehen sind. Darüber hinaus sind aufgrund der Auflösung und der Entfernungen Rückschlüsse auf die Bewohner, etwa durch die Lesbarkeit von Klingelschildern nur in seltensten Ausnahmefällen möglich.
Eine missbräuchliche Verwendung der so generierten Bilder dürfte daher nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein können.

Der VDAV tritt schon immer mit allem Nachdruck für ein jederzeit auszuübendes Recht jeder einzelnen betroffenen Person auf umfänglichen Schutz seiner persönlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ein.

Das Recht auf Schutz der persönlichen Daten darf allerdings nicht so weit gefasst werden, dass Gebäude, Kraftfahrzeuge oder andere Gegenstände, die nicht ohne weiteres dem Schutzbedürfnis einer bestimmten Person zuzuordnen sind und deren Abbildung nicht ohne weiteres ein höchstpersönliches Schutzrecht verletzt, zukünftig ebenfalls einem „Datenschutz“ unterworfen werden.

Das derzeit diskutierte Recht, z.B. der Abbildung eines Hauses, sei es im Internet und daraus folgend wohl auch in jedem anderen Medium grundsätzlich widersprechen zu können oder gar einer besonderen Zustimmung zu unterwerfen, hält der VDAV für in jeder Form unangemessen und zudem in der Praxis für nicht realisierbar.

Wer einer Abbildung eines Hauses, das in der realen Welt jederzeit von Jedermann betrachtet werden kann, in einer Anwendung wie street view widersprechen darf, muss dies zwangsläufig auch in den gängigen Luftbildanwendungen und allen anderen Darstellungsformen wie etwa Bildbänden und anderen Printprodukten dürfen.
Dies würde in der Praxis dazu führen, das eine Vielzahl von Produkten und Angeboten in allen medialen Bereichen nicht mehr angeboten werden könnten, die negativen  Folgen etwa für die Verlags-Wirtschaft wären enorm.

In Anwendungen, in denen Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten, sollten abgebildete Personen unkenntlich und unidentifizierbar gemacht werden.
Gebäude , Häuser und Gartenanlagen sollten dagegen lediglich in besonders begründeten Einzelfällen einer durch den Berechtigten vorzunehmenden Löschung oder Unkenntlichmachung unterliegen dürfen.

Download Positionspapier PDF
 


 
27.05.2010 - Positionspapier des VDAV zu Teilnehmerverzeichnissen

Wer über einen sog. Auskunftsdienst, also das Telefonbuch, die Telefon-Auskunft, Telefonbuch-CD oder-DVD oder die verschiedenen Online-und Mobil-Angebote gefunden werden möchte, muss diesen Wunsch beim Abschluss eines neuen Telekommunikationsvertrags ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Diese Regelung gilt für Privatpersonen ebenso wie für Gewerbebetriebe und Freiberufler.

Bei Neuanschlüssen hat diese oft unbekannte Regelung zu gravierenden negativen Folgen geführt. Gewerbetreibende und Freiberufler, die aus unternehmerischen Gründen dringend darauf angewiesen sind, dass sie und ihre Dienstleistungen auch per Telefon gefunden werden können, waren auf einmal nicht mehr zu finden. Privatpersonen: selbst in Notfällen nicht mehr erreichbar.
Tot? Weggezogen? Pleite? – das sind die Fragen, die sich alte und potentielle neue Kunden dann automatisch stellen.
Nein, nichts von alledem - nur unbewusst kein Kreuzchen an der entsprechenden Stelle im Vertrag gemacht oder – schlimmer - auch gar nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden.
Und schon gar keine böse Absicht der Telefoncarrier, die sich damit an ihre Ex-Kunden „rächen“ wollte, wie es in etlichen Zeitungsberichten schon zu lesen war.

Unerreichbar ohne Absicht
Statt des jahrzehntelang möglichen und geübten klassischen Widerspruchs gegen die Veröffentlichung, neudeutsch Opt-Out, muss der Kunde heute schriftlich sein Einverständnis zur Veröffentlichung aktiv äußern (Einwilligungsregelung, Opt-In). Zudem müssen die Art der Veröffentlichung (Adresse-nein, Telefon/Festnetz-ja, Mobil-nein) und das Medium, in denen veröffentlicht werden soll, aktiv ausgewählt werden (Telefonbuch – ja, Auskunft – nein, Online – ja). Nur die so frei gegebenen Kommunikationsdaten muss der Provider dann an die Datenbank der Telekom weiterleiten, von wo sie die Auskunftsdienste gegen eine Gebühr abrufen können.

Eine zusätzliche Hürde ist zudem beim Opt-In generell noch zu überwinden: der Betroffene muss nämlich wissen, dass er irgendwo zu irgendetwas zustimmen muss.

Und wenn er darüber nicht informiert ist und auch nicht darauf aufmerksam gemacht wird, passiert – gar nichts! Kein Eintrag, keine Auskunft, keine Kommunikation.
 
Nicht immer liegt es im unmittelbaren Interesse eines Providers, über die Möglichkeiten eines Eintrags zu informieren: das Ganze kostet Geld, ist kompliziert, birgt jede Menge Potential für Fehler, die service- und kostenaufwändig beseitigt werden müssen. Die Eintragungen werden daher eher als lästiges Übel denn als Chance, Kommunikation zu erleichtern oder erst zu ermöglichen, verstanden.
Aus diesen Gründen ist in den meisten Fällen beim Vertragsabschluss in den Verträgen der Carrier und Provider das Feld „Telefonbucheintrag“ vorab schon mit einem „Nein“ gekennzeichnet.
 
In der Praxis sieht das heute dann oft so aus: Installateur Müller wechselt mit seinem Telefonvertrag zu einem Online-Anbieter und schließt im Internet einen neuen Telefonvertrag mit Internet-Flatrate.
Der Passus, der über einen möglichen Eintrag im Telefonbuch informiert, befindet sich in der Tiefe des Kleingedruckten und wird daher nicht zur Kenntnis genommen.
Die vom Provider voreingestellte Kennzeichnung lautet dementsprechend auch weiterhin -Telefonbucheintrag : Nein.

Müller wird nach der Kündigung - selbstverständlich - aus der Kunden-Datenbank seiner ehemaligen Telefongesellschaft gelöscht. Die Löschung erfolgt dann auch in der Datenbank für Auskunftsdienste. Da er ja nun aber bei seiner neuen Telefongesellschaft kein Einverständnis zu einem Eintrag erklärt hat, werden seine Daten auch von dort aus nicht weiter geleitet.

Müller‘s Kommunikationsdaten sind in einem Auskunftsdienst nicht mehr verzeichnet. Er ist hier ab sofort unauffindbar. Pleite? Weggezogen? Gar Verstorben?
Potentielle Kunden, die seine Telefonnummer nicht vorher notiert haben oder gar potentielle neue Kunden können Müller nicht mehr anrufen. Keine Kunden, keine Aufträge. Der Anfang vom Ende.

Und Installateur Müller ist leider kein Einzelfall. Müller wird wahrscheinlich nach ein paar Wochen oder Monaten feststellen, dass er nicht mehr zu finden ist und Gegenmaßnahmen einleiten, um wieder in den Auskunftsmedien gelistet zu sein. Viele Privatpersonen, gerade Ältere, werden dies, wenn überhaupt, erst sehr viel später bemerken.

Keiner ruft mehr an? Was soll ich da machen? Denn, in der Tat, der Weg zurück ist oft kompliziert, erst Recht, wenn man mit den Segnungen des Internets nicht vertraut ist oder auf die Callcenter der Provider angewiesen ist.

Die Deutsche Telekom hat im Frühjahr 2010 reagiert und ihre Geschäftsbedingungen dahingehend geändert, dass bei ihr ausscheidende Kunden, die schon im Verzeichnisdienst gelistet waren, dort vorerst auch verbleiben. Sie werden informiert und darauf hingewiesen, dass sie ihre Eintragung ändern oder löschen können, wenn sie dies denn tatsächlich wünschen.

Auch Angebote wie www.kontaktkarte.de, www.telefonbucheintrag.de oder www.meineintrag.de erleichtern heute neben ähnlichen Services das Gefundenwerden, aber eben nicht Jedem und medienneutral.

Der VDAV geht heute aufgrund umfangreicher Recherchen seiner Mitgliedsunternehmen davon aus, dass in einzelnen Regionen Deutschlands bis zu 30 % der Gewerbebetriebe und Freiberufler sowie ein erheblicher Anteil von Privaten aus den dargestellten Gründen nicht über die Auskunftsdienste in Kontakt getreten werden kann. 
Und das nicht etwa aus gutem Grund, oft sogar entgegen den Erwartungen und Wünschen der Betroffenen.

In Zeiten, in denen die lokale Suche auch aufgrund neuer attraktiver Online- und Mobil-Features einen immer größeren Stellenwert einnimmt und für die wirtschaftliche Prosperität gerade der kleineren und mittleren Unternehmen unverzichtbar ist, ein unzumutbarer Zustand.

Den Betroffenen geht damit u. U. ein erhebliches Auftragsvolumen verloren – mit allen negativen Folgen in wirtschaftlich sowieso nicht einfachen Zeiten. Die Kommunikation insgesamt wird aus eigentlich recht banalen Gründen drastisch erschwert und über Gebühr ohne Notwendigkeit behindert.

Der VDAV plädiert daher bei den politischen Entscheidern dafür, die derzeitige Regelung für eine Grundversorgung mit gültigen Kommunikationsadressen zu überdenken

  • und grundsätzlich die Freigabe eines Grundeintrags vorzusehen,
  • die Möglichkeit zu schaffen, dass der Betroffene jederzeit und ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine solche Veröffentlichung in den Auskunftsdiensten verhindern kann,
  • sicher zu stellen, dass eine Opt-In-Regelung nur dann angewendet wird, wenn bei den Betroffenen die Kenntnis der direkten Folgen und die Folgen einer Verweigerung der Zustimmung positiv vorhanden sind

Nur so ist dauerhaft sicher zu stellen, dass eine medienneutrale Grundversorgung mit gültigen Kommunikationsadressen die Kommunikation über alle möglichen Kanäle sichert und damit positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung entfalten kann.

Ohne Kommunikationsadressen und deren Veröffentlichung ist eine Informations- und Kommunikationsgesellschaft Deutschland nicht möglich.

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27.05.2010 - Positionspapier des VDAV zum Datenbrief

Hintergrund:
Zur Zeit wird im Bundesinnenministerium diskutiert, ob Unternehmen und Behörden verpflichtet werden sollten, Betroffene am Ende eines Jahres über die Verwendung ihrer gespeicherten  personenbezogenen Daten zu informieren.  Dazu sollen Unternehmen und Behörden dem Betroffenen eine entsprechende Mitteilung per Post, E-Mail oder über andere dem Unternehmen  bekannte Kontaktwege übermitteln. Diese Vorschläge gehen auf eine Initiative des Chaos Computer Clubs (CCC) zurück. Neben dem Bundesinnenminister haben sich auch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die Bundesjustizministerin positiv zu der Idee geäußert.

Position des [vdav]

1. Grundsätzliches 
Der [vdav] – Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V. setzt sich seit langem für in jeder Beziehung angemessene und hinreichende Rechte der Betroffenen beim Umgang mit  personenbezogenen Daten ein. Seine Mitgliedsunternehmen legen seit Jahrzehnten größten Wert darauf, mit den bei ihnen vorhandenen Daten mit äußerster Sorgfalt und unter strenger Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben umzugehen. Der [vdav] setzt sich im Spannungsfeld der oft divergierenden Interessen zwischen Datenschutz und Wirtschaft in einer modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft für einen stetigen und lebendigen Dialog aller Beteiligten ein. Eine Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und eine angemessene Berücksichtigung aller betroffenen validen Interessen sind dabei oberste Priorität des [vdav].

2.  Bezweifelter Mehrwert an Transparenz und Informationslücke beim Betroffenen
Der [vdav] steht einem solch vorgeschlagenem „Datenbrief“ sehr zurückhaltend gegenüber, da vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage für den [vdav] nicht erkennbar ist,  ob hiermit überhaupt ein Mehrwert an Transparenz für den Betroffenen geschaffen wird.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bereits jetzt schon umfangreiche Transparenzpflichten für Unternehmen vor. Entgegen der Befürworter des „Datenbriefes“ besteht in den meisten Fällen keine Informationslücke beim Betroffenen. Nach dem BSDG sind Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 4 Abs. 2 BDSG) und er muss vor der Datenerhebung umfassend über die Art  seiner erhobenen Daten, den Verwendungszweck und mögliche Übermittlungsempfänger aufgeklärt werden. Weiterhin hat der Betroffene ein umfassendes Auskunftsrecht nach §35 BDSG, kostenfrei und in der Regel schriftlich Auskunft über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen.

Vor dem Hintergrund der Novellierung des BDSG am 1. September 2009 und den weiteren Änderungen, die am 1.04.2010 und am 13.06.2010 in Kraft treten und weitere Transparenzforderungen durchsetzen, ist der [vdav] der Auffassung, dass eine transparente Datenverarbeitung gewährleistet ist, die den berechtigten Datenschutzerfordernissen vollauf gerecht zu werden verspricht.

Durch das umfassende Auskunftsrecht des Betroffenen kann dieser bereits jetzt schon nachvollziehen, wer von ihm welche Daten gespeichert hat und wie diese verwendet werden. Ein zusätzlicher jährlicher „Datenbrief“ würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Status quo nur einen eingeschränkten Nutzen erbringen. Es ist damit zu rechnen,  dass die Mehrzahl der versandten Datenbriefe ungelesen im Papierkorb entsorgt werden. Dem gegenüber steht ein erheblicher administrativer und finanzieller Aufwand für die Unternehmen.

3. Datenschutzrechtliche Bedenken bei Übermittlung des Datenbriefes
Der [vdav] weist darauf hin, dass die Einführung eines „Datenbriefes“  auch erhebliche datenschutzrechtliche Probleme mit sich bringen kann. Jedes Unternehmen müsste die für verschiedene Zwecke gespeicherten und erhobenen Daten in einer zentralen Datenbank verwalten. Diese gezielte Zentralisierung der Daten innerhalb eines Unternehmens ist, auch aus Sicht der Betroffenen, als problematisch zu betrachten. Neben dem noch nicht abzuschätzenden Aufwand zur Erstellung eines solchen Datenbriefes, steht die zentrale Zusammenführung der Daten im Widerspruch zu wesentlichen Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes, die im Urteil der Vorratsdatenspeicherung nachzulesen sind, wonach eine zentrale Datenhaltung in einem stärkeren Maße grundrechtsgefährdender sei, als eine verteilte Speicherung. 

Darüber hinaus weist der [vdav] darauf hin, dass bei der Übersendung des Datenbriefes an den Betroffenen ein gesicherter Zugang zu diesem zu gewährleistet sein müsste. Unter datenschutzrechtlichen Aspekten würde dieses nur durch einen Einschreibebrief erreicht werden, der  wiederum mit erheblichem bürokratischem und finanziellem Aufwand verbunden ist.

4. Gezielte „Informationsflut“ für den Betroffenen verhindern
Nach Auffassung des [vdav] steht der durchschnittliche Verbraucher  in einer Vielzahl von Beziehungen, bei der seine Daten gespeichert werden. Es ist also anzunehmen, dass der Betroffene mit einer wahren „Flut“ von Datenbriefen seitens Unternehmen, Behörden und Institutionen zu rechnen hat. Denn wegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht würde der Betroffene auch über längst als beendet geltende Rechtsbeziehungen informiert werden. Der [vdav] befürchtet, dass es damit zu einer regelrechten Flut aus Datenbriefen für den Betroffenen kommen würde und dieser das nicht als Erkenntnisgewinn sondern eher als Belästigung empfindet.

Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Punkte hält der [vdav] die Einführung eines „Datenschutzbriefes“ nicht für einen sinnvollen Beitrag zum Datenschutz in Deutschland. Im Gegenteil ist nach Einschätzung des [vdav] die Umsetzung dieses Vorhabens in  seinen Konsequenzen gerade auch unter Gesichtspunkten des Datenschutzes  sehr fragwürdig. Die geltenden Datenschutzlinien geben dem Betroffenen bereits heute hinreichend umfangreiche Informations- und Widerspruchsrechte, um einen vollauf zufriedenstellenden Schutz persönlicher Daten zu gewährleisten. Die wünschenswerte Transparenz ist durch das bestehende Auskunftsrecht gegenüber Unternehmen, Behörden und Institutionen bereits vorbildlich garantiert.

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09.12.2009 - Positionspapier des VDAV zu Teilnehmerverzeichnissen

Kommunikation sichern – Wirtschaft fördern

Der Markt für Verzeichnismedien hat sich in den letzten Jahren angesichts der technischen Entwicklungen und der sich verändernden wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen stark verändert.

Aus einem ehemals regulierten Umfeld mit nur einer medialen Ausprägung, dem Buch, hat sich ein höchst wettbewerbsintensiver Markt mit zahlreichen Anbietern entwickelt, die neben den etablierten Print-Produkten Lösungen für elektronische Off- und Online-Angebote, den Wachstumsmarkt der mobilen Verzeichnisse, Location-based-Services und Voice-Lösungen anbieten und damit das ganze heutige hochkomplexe Medienspektrum abdecken.
Sowohl bei der Entwicklung der CD/DVD- , aber auch der Internet- und Mobil-Angebote insgesamt waren und sind die etablierten Verzeichnisanbieter Wegbereiter der neuen Technologien und ihrer praktischen Nutzanwendungen.

Verzeichnismedien gehören heute gerade angesichts des schier unübersehbaren Angebots zu den unverzichtbaren Wegweisern in einer immer unübersichtlicher werdenden Welt. Dies spiegeln die Nutzungszahlen dieser Mediengattung - rund 1,4 Milliarden Suchabfragen pro Jahr (GfK/telegate 2008) - eindrucksvoll wider. Nur rund acht Prozent der erwachsenen Deutschen Bevölkerung glauben Umfragen nach, im täglichen Leben auf die Hilfe von Verzeichnismedien verzichten zu können (Ipsos/VDAV 2009).

Gerade deshalb sind konstante, verlässliche und an die geänderten technischen Voraussetzungen angepasste Rahmenbedingungen nicht nur für diese Branche von existentieller Bedeutung.

Kommunikationsadressen
Während es in der Vergangenheit nur das Festnetz, mit der Post/Telekom einen einzigen Carrier und einen Pflichteintrag im Telefonbuch gab, hat der Nutzer heute die Wahl zwischen den verschiedensten technischen Plattformen (Festnetz, Mobilfunk, Internet-gestützte Systeme wie Skype, Instant-Messenger-Diensten etc.), einer Vielzahl von Carrieren und Providern für alle technischen Plattformen und bedauerlicherweise eine oftmals unbekannte Zustimmungsregelung hinsichtlich der Aufnahme in sog. Teilnehmerverzeichnisse.
Die Rahmenbedingungen für die Teilnehmerverzeichnisse und die Provider sind für die Bereiche Festnetz und Mobilfunk im Telekommunikationsgesetz geregelt.

Die heutige Informationsgesellschaft bietet allerdings darüber hinaus eine schier unübersehbare Fülle weiterer Plattformen zur Kommunikation, etwa die sog. sozialen Netze wie Facebook, Xing, VZ oder Twitter und weiterer ähnlicher Plattformen.
Diese Plattformen vereinen heute bereits eine sehr große Anzahl von Teilnehmern mit entsprechenden nur intern kommunizierten Kommunikationsadressen auf sich, die auch den Mobilfunk- und Festnetz-Verkehr substituieren.

Analog zu den Regelungen des TKG mit ihren Verpflichtungen, Teilnehmerdaten, also Kommunikationsadressen zur Veröffentlichung bereit zu stellen, muss dies auch für diese Dienste entsprechend geregelt werden.
Ansonsten ist eine Kommunikation langfristig nur noch innerhalb dieser geschlossenen Netzwerke möglich.
Die oft aus dem Ausland operierenden Betreiber erhalten eine maßgebliche Schlüsselrolle für die Kommunikation, die einer freien Informations- und Kommunikationsgesellschaft in keinem Fall förderlich sein kann.

Die Erfahrungen der VDAV-Mitgliedsunternehmen mit Opt-In-Regelungen haben in den letzten zehn Jahren eindrucksvoll bewiesen, dass eine Zustimmungsregelung bei auch nur im Ansatz erläuterungsbedürftigen Hintergründen grundsätzlich ungeeignet ist.
Meist sind die tatsächlichen Handlungsabläufe zur Freigabe bei den Betroffenen unbekannt und werden auch nicht kommuniziert und erläutert.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass ein Großteil der Nutzer eine Freigabe zur Veröffentlichung seiner Teilnehmerkennung nicht erteilen kann, da er über die Notwendigkeit und erst Recht die Folgen einer Freigabe oder der Verweigerung nicht informiert ist.
Dies wiederum hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Festnetz- und Mobilfunkrufnummern nicht mehr für den Verzeichnisdienst frei gegeben werden, obwohl die Nutzer selbst hier oft von einem selbstverständlichen Vorgang ausgehen.

Die Politik hat diese negativen Folgen bereits erkannt und versucht gegenzusteuern, verkennt allerdings die Ursachen für die nun nur in geringem Umfang in den Teilnehmerverzeichnissen enthalten Mobilfunkanschlüsse und die damit mittlerweile stark eingeschränkten Kommunikationsvoraussetzungen.

Statt allerdings wieder zur gewohnten Regelung zurückzufinden, nach der ein Grundeintrag grundsätzlich vorgesehen ist, eine Streichung aber selbstverständlich ohne Angabe von Gründen formlos akzeptiert wird, sollte es denn tatsächlich der erklärte Wille des Nutzers sein, nicht allgemein erreichbar zu sein (also klassisches Opt-out), hat die Politik unnötigerweise neue Dienste (z.B. gem. § 95 Abs.2 Satz 1 TKG, sog. SMS-Vermittlung) entworfen, deren Nutzung dann systemwidrig sogar wieder ein Widerspruchsrecht des Betroffenen vorsieht.

Der VDAV setzt sich daher dafür ein, dass

  • grundsätzlich alle verfügbaren Kommunikationsadressen von allen Unternehmen und aus allen Quellen, die solche Adressen kommunizieren und zur Nutzung anbieten, analog der Vorschriften des TKG zur Veröffentlichung in von Jedermann frei zugänglichen Verzeichnissen bereit gestellt werden müssen,
  • dass eine Nicht-Veröffentlichung der Kommunikationsadresse auf dem ausdrücklich erklärten Willen des Betroffenen beruhen muss,
  • grundsätzlich im Bereich der Kommunikation einheitliche Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Veröffentlichung oder Nutzung von Kommunikationsadressen jeglicher Art und über alle technischen Plattform hinweg gelten sollten.


Public sector informations
Diese Forderungen gelten auch für alle public sector informations, also Informationen, die als für den Bürger nützliche Informationen des öffentlichen Bereichs bei öffentlichen Stellen gesammelt und vorgehalten werden und im Rahmen der lokalen Suche einen bedeutenden Stellenwert einnehmen.
Hierzu gehören u.a. auch die Meldedaten, die seit vielen Jahren auch zur Entlastung der Meldebehörden selbst über sog. Adressbücher kommuniziert werden.
Hierzu hat der VDAV ein ausführliches Positionspapier erstellt, das die Hintergründe erläutert und darlegt, dass auch hier nur ein leicht und einfach auszuübendes Widerspruchsrecht geeignet ist, die Interessen aller Beteiligten hinreichend zu gewährleisten.
Auch in diesem Bereich hat sich durch die Erfahrungen der letzten zehn Jahre klar herausgestellt, dass eine Zustimmungsregelung aus vielerlei Gründen unzweckmäßig ist und nicht geeignet ist, die mit ihrer Einführung beabsichtigten Ziele zu erreichen.

Download Positionspapier Teilnehmerverzeichnisse PDF
 


 
05.09.2008 - Stellungnahme des VDAV zum Referentenentwurf des Bundesmeldegesetzes.

Der VDAV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, die bislang in teilweise unterschiedlich formulierten Landesmeldegesetzen geregelten Vorschriften nunmehr bundeseinheitlich zu regeln und dies möglichst zeitnah umzusetzen.

Die vom VDAV vertretenen Unternehmen können ihre Produkte und Angebote so auf der Basis einheitlicher Regelungen in allen Bundesländern veröffentlichen. Damit werden auch in den Unternehmen selbst Arbeitsabläufe vereinfacht und unnötige länderspezifische Prüfungs- und Vorbereitungsmechanismen abgebaut.

VDAV-Stellungnahme zum BMG vom 5.9.2008 PDF
 


 
14.04.2005 - Stellungnahme des VDAV zu Voice over IP

"Voice over IP" (VoIP) eröffnet nach Aussage vieler Marktteilnehmer und Experten auf dem Markt der Sprachtelefonie ein großes Innovations- und Wachstumspotenzial.

VDAV-Stellungnahme zum Download (Stand 04.2005) PDF
 


 
04.09.2003 - Positionspapier Adressbuch, September 2003

Adressbücher, die von privaten Verlagen auf der Basis der von den Meldebehörden zur Verfügung gestellten Einwohnerdaten herausgegeben werden, erbringen seit mehr als 300 Jahren eine für zahlreiche Nutzer unverzichtbare Dienstleistung.

Stellungnahme zum Download PDF
 


 
28.05.2003 - Stellungnahme des VDAV zum Referentenentwurf des TKG-E 2003

Kommunikations- und Teilnehmerverzeichnisse in jeder Art und Form sind Garanten für die Kommunikation und damit für die wirtschaftliche Prosperität der Bundesrepublik absolut unentbehrlich.

Stellungnahme zum Download PDF
 


 
04.03.2003 - Stellungnahme des VDAV zum Referentenentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbwerb

In unschöner Regelmäßigkeit senden unseriöse Absender sog. rechnungsähnlich aufgemachte Angebote an eine große Zahl von Gewerbetreibenden. Hierbei handelt es sich um Formulare, die in Anmutung, Farbgebung und Typographie eine starke Anlehnung an Schreiben der Deutschen Telekom AG oder deren Tochter- bzw. Schwesterunternehmen oder auch anderer bekannter Unternehmen in diesem Marktsegment erfahren.

Stellungnahme zum Download PDF