Gesetz Fortentwicklung des Meldewesens und Stiftung Datenschutz

Nach einem erfolgreichen Branchentreff und der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestages im Juni geht die politische Arbeit in Berlin erst einmal in die Sommerpause. Vorher verabschiedete der Deutsche Bundestag aber noch ein paar Gesetze.

Sehr erfreulich aus Sicht des [vdav] hat der Deutsche Bundestag am 29.06.2012 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur "Fortentwicklung des Meldewesens" ohne weitere Aussprache in geänderter Form beschlossen. Nach über vier Jahren Beratungszeit wird das Gesetz zum 1. November 2014 in Kraft treten. Laut dem Beschluss des Bundestages ist dann nur noch verboten Meldedaten für Werbung oder Adresshandel zu verwenden, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder der Betroffene dagegen Widerspruch eingelegt hat. Dies soll aber nicht gelten, wenn die Informationen nur verwendet werden, wenn bereits vorhandene Daten bestätigt oder berichtigt werden sollen. Für die Adressbuchverlage wurde in § 50 , Absatz 3 darüber hinaus eine gesonderte Regelung gefunden. Den genauen Wortlaut nun im folgenden:

§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung voran- gehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburts- tag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden; § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.

Ebenfalls am 29.06.2012 verabschiedete der Bundestag das Konzept für die Stiftung Datenschutz.

Diese lang geplante Stiftung soll bis zum Oktober in Leipzig errichtet werden. Durch den Beschluss wird die Bundesregierung aufgefordert die Start-Voraussetzungen und die Anerkennung der zuständigen Aufsicht für den Daten-TÜV zu beantragen und umzusetzen. Mit der Errichtung der Stiftung Datenschutz will die Koalition eine zukunftsgerichtete Datenschutzkultur in Deutschland verankern, in der der Datenschutz jedes Einzelnen und die Selbstregulierung der Wirtschaft nebeneinander bestehen. Kernaufgabe der Stiftung wird es somit sein,  die Sensibilität der eigenen Daten und deren sparsamen Umgang sowie das Wissen darum zu fördern. Ebenso soll die Stiftung ein Gütesiegel und ein Verfahren für Datenschutzaudits entwickeln.
Damit sind zwei weitere Vorhaben des Koalitionsvertrages aus dem Bereich des BMI erledigt worden. Nach der Sommerpause bleibt der Koalition noch ein gutes halbes Jahr Zeit zu weiteren Entscheidungen. Parallel stellen die Parteien ihre Wahlprogramme auf. Da wird genau hinzuschauen sein, welche Auswirkungen die Pläne der einzelnen Parteien auf die Interessen der Mitgliedsunternehmen des [vdav] haben werden. Ich werde sie darüber informieren. [Juliane Döring]

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