VDAV - Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V.

Suche:
Kontakt 

VDAV Stellungnahmen



27.05.2010 - Positionspapier des VDAV zu Straßen- und Luftbildansichten

Die technischen Entwicklungen der letzten Jahre haben es ermöglicht, dass zu jeder Zeit von jedem Ort aus auf Online-Angebote zurückgegriffen werden kann, die es dem Nutzer ermöglichen, sich im virtuellen Raum ein reales Bild nicht nur von seiner Nachbarschaft, sondern auch weit entfernten Kontinenten, Ländern, Landschaften, Städten und Straßen zu machen.

Derartige Angebote und Services sind nicht neu, als Landkarten oder Stadtpläne mit 3D-Ansichten gibt es solche Angebote bereits seit Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts auch in Deutschland – gedruckt, mit allen Einzelheiten der abgebildeten Häuser bis hin zu Garagentoren und Dachfenstern.

Stadtpläne als Luftbilder oder Hybrid-Angebote mit gemischt konventioneller Abbildung der Straßen gehören in vielen Online-Angeboten heute zum Standard.
Bilder von Häusern und Straßen sind etwa in Bewertungsseiten von Reiseportalen nicht mehr wegzudenken und erfüllen das große Bedürfnis der Nutzer nach visuellen Informationen.

Wer sich früher nur rudimentär mittels eines Reiseführers über die Örtlichkeiten informieren konnte, kann dies nun ohne große Mühen in vollem Umfang, oft sogar in Echtzeit. Liegt am Zielort für den Wintersport tatsächlich der Schnee in der versprochenen Höhe, gibt es Baustellen oder andere Beeinträchtigungen in der Nähe? Alles Fragen, auf die so leicht und bequem ein schnelle Antwort gefunden werden kann. Viele Kommunen, Städte und Gemeinden nutzen solche Dienste selbst als Service für ihre Bürger, zur Imagebildung oder Fremdenverkehrswerbung.

Wer in eine andere Stadt umziehen will, kann sich auf einfache Weise ohne große zeitliche und finanzielle Aufwendungen ansehen, wie sein zukünftiges Wohnumfeld aussieht, wie weit der Weg zur nächsten Schule ist, ob gefährliche Kreuzungen überquert werden müssen oder wo die nächsten Einkaufsmöglichkeiten oder Haltestellen liegen. Alles Informationen, die man sich auch vor Ort beschaffen kann, dann aber eben mit ungleich größerem Aufwand.

Die derzeitig geführte Diskussion um Angebote wie Google street view zeigt, dass hier mit zum Teil unhaltbaren Vorurteilen argumentiert wird, unterschwellige Ängste der Bürger angesprochen werden und viele Aspekte höchst einseitig und unvollständig bewertet werden.

Die virtuelle Welt des Internets ist de facto eine Abbildung der realen Welt.
Oft als Schreckgespenst behauptete Verknüpfungen mit anderen Daten finden in der Praxis kaum statt, da derartig „verknüpfte“ Daten bereits in der realen Welt direkt vor Ort gesammelt wurden und eine erneute Auswertung und Verknüpfung der Internet-„Daten“ daher vollkommen  unnötig ist.
So sind etwa Einzelhausbewertungen nach Gebäudetyp und Gartengröße, Zustand und Lage von mehr als 19 Millionen Gebäuden von Direktmarketing-Unternehmen seit vielen Jahren, immer auf dem aktuellsten Stand und direkt vor Ort von eigenen Mitarbeitern recherchiert, erhältlich.

Zudem sind die Aufnahmen  im Internet oft mehrere Monate, wenn nicht Jahre alt, so dass konkrete Rückschlüsse ohne größte Fehlerquellen überhaupt nicht zu ziehen sind. Darüber hinaus sind aufgrund der Auflösung und der Entfernungen Rückschlüsse auf die Bewohner, etwa durch die Lesbarkeit von Klingelschildern nur in seltensten Ausnahmefällen möglich.
Eine missbräuchliche Verwendung der so generierten Bilder dürfte daher nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein können.

Der VDAV tritt schon immer mit allem Nachdruck für ein jederzeit auszuübendes Recht jeder einzelnen betroffenen Person auf umfänglichen Schutz seiner persönlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ein.

Das Recht auf Schutz der persönlichen Daten darf allerdings nicht so weit gefasst werden, dass Gebäude, Kraftfahrzeuge oder andere Gegenstände, die nicht ohne weiteres dem Schutzbedürfnis einer bestimmten Person zuzuordnen sind und deren Abbildung nicht ohne weiteres ein höchstpersönliches Schutzrecht verletzt, zukünftig ebenfalls einem „Datenschutz“ unterworfen werden.

Das derzeit diskutierte Recht, z.B. der Abbildung eines Hauses, sei es im Internet und daraus folgend wohl auch in jedem anderen Medium grundsätzlich widersprechen zu können oder gar einer besonderen Zustimmung zu unterwerfen, hält der VDAV für in jeder Form unangemessen und zudem in der Praxis für nicht realisierbar.

Wer einer Abbildung eines Hauses, das in der realen Welt jederzeit von Jedermann betrachtet werden kann, in einer Anwendung wie street view widersprechen darf, muss dies zwangsläufig auch in den gängigen Luftbildanwendungen und allen anderen Darstellungsformen wie etwa Bildbänden und anderen Printprodukten dürfen.
Dies würde in der Praxis dazu führen, das eine Vielzahl von Produkten und Angeboten in allen medialen Bereichen nicht mehr angeboten werden könnten, die negativen  Folgen etwa für die Verlags-Wirtschaft wären enorm.

In Anwendungen, in denen Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten, sollten abgebildete Personen unkenntlich und unidentifizierbar gemacht werden.
Gebäude , Häuser und Gartenanlagen sollten dagegen lediglich in besonders begründeten Einzelfällen einer durch den Berechtigten vorzunehmenden Löschung oder Unkenntlichmachung unterliegen dürfen.



Download Positionspapier PDF
 
 
27.05.2010 - Positionspapier des VDAV zu Teilnehmerverzeichnissen

Wer über einen sog. Auskunftsdienst, also das Telefonbuch, die Telefon-Auskunft, Telefonbuch-CD oder-DVD oder die verschiedenen Online-und Mobil-Angebote gefunden werden möchte, muss diesen Wunsch beim Abschluss eines neuen Telekommunikationsvertrags ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Diese Regelung gilt für Privatpersonen ebenso wie für Gewerbebetriebe und Freiberufler.

Bei Neuanschlüssen hat diese oft unbekannte Regelung zu gravierenden negativen Folgen geführt. Gewerbetreibende und Freiberufler, die aus unternehmerischen Gründen dringend darauf angewiesen sind, dass sie und ihre Dienstleistungen auch per Telefon gefunden werden können, waren auf einmal nicht mehr zu finden. Privatpersonen: selbst in Notfällen nicht mehr erreichbar.
Tot? Weggezogen? Pleite? – das sind die Fragen, die sich alte und potentielle neue Kunden dann automatisch stellen.
Nein, nichts von alledem - nur unbewusst kein Kreuzchen an der entsprechenden Stelle im Vertrag gemacht oder – schlimmer - auch gar nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden.
Und schon gar keine böse Absicht der Telefoncarrier, die sich damit an ihre Ex-Kunden „rächen“ wollte, wie es in etlichen Zeitungsberichten schon zu lesen war.

Unerreichbar ohne Absicht
Statt des jahrzehntelang möglichen und geübten klassischen Widerspruchs gegen die Veröffentlichung, neudeutsch Opt-Out, muss der Kunde heute schriftlich sein Einverständnis zur Veröffentlichung aktiv äußern (Einwilligungsregelung, Opt-In). Zudem müssen die Art der Veröffentlichung (Adresse-nein, Telefon/Festnetz-ja, Mobil-nein) und das Medium, in denen veröffentlicht werden soll, aktiv ausgewählt werden (Telefonbuch – ja, Auskunft – nein, Online – ja). Nur die so frei gegebenen Kommunikationsdaten muss der Provider dann an die Datenbank der Telekom weiterleiten, von wo sie die Auskunftsdienste gegen eine Gebühr abrufen können.

Eine zusätzliche Hürde ist zudem beim Opt-In generell noch zu überwinden: der Betroffene muss nämlich wissen, dass er irgendwo zu irgendetwas zustimmen muss.

Und wenn er darüber nicht informiert ist und auch nicht darauf aufmerksam gemacht wird, passiert – gar nichts! Kein Eintrag, keine Auskunft, keine Kommunikation.
 
Nicht immer liegt es im unmittelbaren Interesse eines Providers, über die Möglichkeiten eines Eintrags zu informieren: das Ganze kostet Geld, ist kompliziert, birgt jede Menge Potential für Fehler, die service- und kostenaufwändig beseitigt werden müssen. Die Eintragungen werden daher eher als lästiges Übel denn als Chance, Kommunikation zu erleichtern oder erst zu ermöglichen, verstanden.
Aus diesen Gründen ist in den meisten Fällen beim Vertragsabschluss in den Verträgen der Carrier und Provider das Feld „Telefonbucheintrag“ vorab schon mit einem „Nein“ gekennzeichnet.
 
In der Praxis sieht das heute dann oft so aus: Installateur Müller wechselt mit seinem Telefonvertrag zu einem Online-Anbieter und schließt im Internet einen neuen Telefonvertrag mit Internet-Flatrate.
Der Passus, der über einen möglichen Eintrag im Telefonbuch informiert, befindet sich in der Tiefe des Kleingedruckten und wird daher nicht zur Kenntnis genommen.
Die vom Provider voreingestellte Kennzeichnung lautet dementsprechend auch weiterhin -Telefonbucheintrag : Nein.

Müller wird nach der Kündigung - selbstverständlich - aus der Kunden-Datenbank seiner ehemaligen Telefongesellschaft gelöscht. Die Löschung erfolgt dann auch in der Datenbank für Auskunftsdienste. Da er ja nun aber bei seiner neuen Telefongesellschaft kein Einverständnis zu einem Eintrag erklärt hat, werden seine Daten auch von dort aus nicht weiter geleitet.

Müller‘s Kommunikationsdaten sind in einem Auskunftsdienst nicht mehr verzeichnet. Er ist hier ab sofort unauffindbar. Pleite? Weggezogen? Gar Verstorben?
Potentielle Kunden, die seine Telefonnummer nicht vorher notiert haben oder gar potentielle neue Kunden können Müller nicht mehr anrufen. Keine Kunden, keine Aufträge. Der Anfang vom Ende.

Und Installateur Müller ist leider kein Einzelfall. Müller wird wahrscheinlich nach ein paar Wochen oder Monaten feststellen, dass er nicht mehr zu finden ist und Gegenmaßnahmen einleiten, um wieder in den Auskunftsmedien gelistet zu sein. Viele Privatpersonen, gerade Ältere, werden dies, wenn überhaupt, erst sehr viel später bemerken.

Keiner ruft mehr an? Was soll ich da machen? Denn, in der Tat, der Weg zurück ist oft kompliziert, erst Recht, wenn man mit den Segnungen des Internets nicht vertraut ist oder auf die Callcenter der Provider angewiesen ist.

Die Deutsche Telekom hat im Frühjahr 2010 reagiert und ihre Geschäftsbedingungen dahingehend geändert, dass bei ihr ausscheidende Kunden, die schon im Verzeichnisdienst gelistet waren, dort vorerst auch verbleiben. Sie werden informiert und darauf hingewiesen, dass sie ihre Eintragung ändern oder löschen können, wenn sie dies denn tatsächlich wünschen.

Auch Angebote wie www.kontaktkarte.de, www.telefonbucheintrag.de oder www.meineintrag.de erleichtern heute neben ähnlichen Services das Gefundenwerden, aber eben nicht Jedem und medienneutral.

Der VDAV geht heute aufgrund umfangreicher Recherchen seiner Mitgliedsunternehmen davon aus, dass in einzelnen Regionen Deutschlands bis zu 30 % der Gewerbebetriebe und Freiberufler sowie ein erheblicher Anteil von Privaten aus den dargestellten Gründen nicht über die Auskunftsdienste in Kontakt getreten werden kann. 
Und das nicht etwa aus gutem Grund, oft sogar entgegen den Erwartungen und Wünschen der Betroffenen.

In Zeiten, in denen die lokale Suche auch aufgrund neuer attraktiver Online- und Mobil-Features einen immer größeren Stellenwert einnimmt und für die wirtschaftliche Prosperität gerade der kleineren und mittleren Unternehmen unverzichtbar ist, ein unzumutbarer Zustand.

Den Betroffenen geht damit u. U. ein erhebliches Auftragsvolumen verloren – mit allen negativen Folgen in wirtschaftlich sowieso nicht einfachen Zeiten. Die Kommunikation insgesamt wird aus eigentlich recht banalen Gründen drastisch erschwert und über Gebühr ohne Notwendigkeit behindert.

Der VDAV plädiert daher bei den politischen Entscheidern dafür, die derzeitige Regelung für eine Grundversorgung mit gültigen Kommunikationsadressen zu überdenken

  • und grundsätzlich die Freigabe eines Grundeintrags vorzusehen,
  • die Möglichkeit zu schaffen, dass der Betroffene jederzeit und ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine solche Veröffentlichung in den Auskunftsdiensten verhindern kann,
  • sicher zu stellen, dass eine Opt-In-Regelung nur dann angewendet wird, wenn bei den Betroffenen die Kenntnis der direkten Folgen und die Folgen einer Verweigerung der Zustimmung positiv vorhanden sind

Nur so ist dauerhaft sicher zu stellen, dass eine medienneutrale Grundversorgung mit gültigen Kommunikationsadressen die Kommunikation über alle möglichen Kanäle sichert und damit positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung entfalten kann.

Ohne Kommunikationsadressen und deren Veröffentlichung ist eine Informations- und Kommunikationsgesellschaft Deutschland nicht möglich.



Download Positionspapier PDF
 
 
27.05.2010 - Positionspapier des VDAV zum Datenbrief

Hintergrund:
Zur Zeit wird im Bundesinnenministerium diskutiert, ob Unternehmen und Behörden verpflichtet werden sollten, Betroffene am Ende eines Jahres über die Verwendung ihrer gespeicherten  personenbezogenen Daten zu informieren.  Dazu sollen Unternehmen und Behörden dem Betroffenen eine entsprechende Mitteilung per Post, E-Mail oder über andere dem Unternehmen  bekannte Kontaktwege übermitteln. Diese Vorschläge gehen auf eine Initiative des Chaos Computer Clubs (CCC) zurück. Neben dem Bundesinnenminister haben sich auch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die Bundesjustizministerin positiv zu der Idee geäußert.

Position des [vdav]

1. Grundsätzliches 
Der [vdav] – Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V. setzt sich seit langem für in jeder Beziehung angemessene und hinreichende Rechte der Betroffenen beim Umgang mit  personenbezogenen Daten ein. Seine Mitgliedsunternehmen legen seit Jahrzehnten größten Wert darauf, mit den bei ihnen vorhandenen Daten mit äußerster Sorgfalt und unter strenger Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben umzugehen. Der [vdav] setzt sich im Spannungsfeld der oft divergierenden Interessen zwischen Datenschutz und Wirtschaft in einer modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft für einen stetigen und lebendigen Dialog aller Beteiligten ein. Eine Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und eine angemessene Berücksichtigung aller betroffenen validen Interessen sind dabei oberste Priorität des [vdav].

2.  Bezweifelter Mehrwert an Transparenz und Informationslücke beim Betroffenen
Der [vdav] steht einem solch vorgeschlagenem „Datenbrief“ sehr zurückhaltend gegenüber, da vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtslage für den [vdav] nicht erkennbar ist,  ob hiermit überhaupt ein Mehrwert an Transparenz für den Betroffenen geschaffen wird.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bereits jetzt schon umfangreiche Transparenzpflichten für Unternehmen vor. Entgegen der Befürworter des „Datenbriefes“ besteht in den meisten Fällen keine Informationslücke beim Betroffenen. Nach dem BSDG sind Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 4 Abs. 2 BDSG) und er muss vor der Datenerhebung umfassend über die Art  seiner erhobenen Daten, den Verwendungszweck und mögliche Übermittlungsempfänger aufgeklärt werden. Weiterhin hat der Betroffene ein umfassendes Auskunftsrecht nach §35 BDSG, kostenfrei und in der Regel schriftlich Auskunft über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen.

Vor dem Hintergrund der Novellierung des BDSG am 1. September 2009 und den weiteren Änderungen, die am 1.04.2010 und am 13.06.2010 in Kraft treten und weitere Transparenzforderungen durchsetzen, ist der [vdav] der Auffassung, dass eine transparente Datenverarbeitung gewährleistet ist, die den berechtigten Datenschutzerfordernissen vollauf gerecht zu werden verspricht.

Durch das umfassende Auskunftsrecht des Betroffenen kann dieser bereits jetzt schon nachvollziehen, wer von ihm welche Daten gespeichert hat und wie diese verwendet werden. Ein zusätzlicher jährlicher „Datenbrief“ würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Status quo nur einen eingeschränkten Nutzen erbringen. Es ist damit zu rechnen,  dass die Mehrzahl der versandten Datenbriefe ungelesen im Papierkorb entsorgt werden. Dem gegenüber steht ein erheblicher administrativer und finanzieller Aufwand für die Unternehmen.

3. Datenschutzrechtliche Bedenken bei Übermittlung des Datenbriefes
Der [vdav] weist darauf hin, dass die Einführung eines „Datenbriefes“  auch erhebliche datenschutzrechtliche Probleme mit sich bringen kann. Jedes Unternehmen müsste die für verschiedene Zwecke gespeicherten und erhobenen Daten in einer zentralen Datenbank verwalten. Diese gezielte Zentralisierung der Daten innerhalb eines Unternehmens ist, auch aus Sicht der Betroffenen, als problematisch zu betrachten. Neben dem noch nicht abzuschätzenden Aufwand zur Erstellung eines solchen Datenbriefes, steht die zentrale Zusammenführung der Daten im Widerspruch zu wesentlichen Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes, die im Urteil der Vorratsdatenspeicherung nachzulesen sind, wonach eine zentrale Datenhaltung in einem stärkeren Maße grundrechtsgefährdender sei, als eine verteilte Speicherung. 

Darüber hinaus weist der [vdav] darauf hin, dass bei der Übersendung des Datenbriefes an den Betroffenen ein gesicherter Zugang zu diesem zu gewährleistet sein müsste. Unter datenschutzrechtlichen Aspekten würde dieses nur durch einen Einschreibebrief erreicht werden, der  wiederum mit erheblichem bürokratischem und finanziellem Aufwand verbunden ist.

4. Gezielte „Informationsflut“ für den Betroffenen verhindern
Nach Auffassung des [vdav] steht der durchschnittliche Verbraucher  in einer Vielzahl von Beziehungen, bei der seine Daten gespeichert werden. Es ist also anzunehmen, dass der Betroffene mit einer wahren „Flut“ von Datenbriefen seitens Unternehmen, Behörden und Institutionen zu rechnen hat. Denn wegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht würde der Betroffene auch über längst als beendet geltende Rechtsbeziehungen informiert werden. Der [vdav] befürchtet, dass es damit zu einer regelrechten Flut aus Datenbriefen für den Betroffenen kommen würde und dieser das nicht als Erkenntnisgewinn sondern eher als Belästigung empfindet.

Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Punkte hält der [vdav] die Einführung eines „Datenschutzbriefes“ nicht für einen sinnvollen Beitrag zum Datenschutz in Deutschland. Im Gegenteil ist nach Einschätzung des [vdav] die Umsetzung dieses Vorhabens in  seinen Konsequenzen gerade auch unter Gesichtspunkten des Datenschutzes  sehr fragwürdig. Die geltenden Datenschutzlinien geben dem Betroffenen bereits heute hinreichend umfangreiche Informations- und Widerspruchsrechte, um einen vollauf zufriedenstellenden Schutz persönlicher Daten zu gewährleisten. Die wünschenswerte Transparenz ist durch das bestehende Auskunftsrecht gegenüber Unternehmen, Behörden und Institutionen bereits vorbildlich garantiert. 



Download Positionspapier PDF
 
 
05.09.2008 - Stellungnahme des VDAV zum Referentenentwurf des Bundesmeldegesetzes.

Der VDAV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, die bislang in teilweise unterschiedlich formulierten Landesmeldegesetzen geregelten Vorschriften nunmehr bundeseinheitlich zu regeln und dies möglichst zeitnah umzusetzen.

Die vom VDAV vertretenen Unternehmen können ihre Produkte und Angebote so auf der Basis einheitlicher Regelungen in allen Bundesländern veröffentlichen. Damit werden auch in den Unternehmen selbst Arbeitsabläufe vereinfacht und unnötige länderspezifische Prüfungs- und Vorbereitungsmechanismen abgebaut.


VDAV-Stellungnahme zum BMG vom 5.9.2008 PDF
 
 
14.04.2005 - Stellungnahme des VDAV zu Voice over IP

"Voice over IP" (VoIP) eröffnet nach Aussage vieler Marktteilnehmer und Experten auf dem Markt der Sprachtelefonie ein großes Innovations- und Wachstumspotenzial.

VDAV-Stellungnahme zum Download (Stand 04.2005) PDF
 
 
04.09.2003 - Positionspapier Adressbuch, September 2003

Adressbücher, die von privaten Verlagen auf der Basis der von den Meldebehörden zur Verfügung gestellten Einwohnerdaten herausgegeben werden, erbringen seit mehr als 300 Jahren eine für zahlreiche Nutzer unverzichtbare Dienstleistung.

Stellungnahme zum Download PDF
 
 
28.05.2003 - Stellungnahme des VDAV zum Referentenentwurf des TKG-E 2003

Kommunikations- und Teilnehmerverzeichnisse in jeder Art und Form sind Garanten für die Kommunikation und damit für die wirtschaftliche Prosperität der Bundesrepublik absolut unentbehrlich.

Stellungnahme zum Download PDF
 
 
04.03.2003 - Stellungnahme des VDAV zum Referentenentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbwerb

In unschöner Regelmäßigkeit senden unseriöse Absender sog. rechnungsähnlich aufgemachte Angebote an eine große Zahl von Gewerbetreibenden. Hierbei handelt es sich um Formulare, die in Anmutung, Farbgebung und Typographie eine starke Anlehnung an Schreiben der Deutschen Telekom AG oder deren Tochter- bzw. Schwesterunternehmen oder auch anderer bekannter Unternehmen in diesem Marktsegment erfahren.



Stellungnahme zum Download PDF